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OVG 12 N 58.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2017-04-24, OVG 12 N 58.16
OVG 12 N 58.16Verwaltungsgericht / Division 1224.04.2017
1. Zu den Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Erhöhung der Kreisumlage.(Rn.5) 2. Fehlen von vornherein Anzeichen dafür, dass die konkrete Festlegung der Kreisumlage zu einer strukturellen Unterfinanzierung der klagenden Gemeinde und damit zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie führt, oder kann der Landkreis im Prozess nachweisen, dass er nicht nur den eigenen, sondern auch den gleichrangigen Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden in den Blick genommen hat, rechtfertigt allein eine fehlerhafte Vorgehensweise im Vorfeld der Festlegung nicht die Aufhebung des Umlagebescheides.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2017-04-24
Aktenzeichen: OVG 12 N 58.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0424.OVG12N58.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 28 Abs 2 GG, § 129 KomVerf BB, § 130 Abs 1 KomVerf BB
Zu den Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Erhöhung der Kreisumlage.(Rn.5)
Fehlen von vornherein Anzeichen dafür, dass die konkrete Festlegung der Kreisumlage zu einer strukturellen Unterfinanzierung der klagenden Gemeinde und damit zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie führt, oder kann der Landkreis im Prozess nachweisen, dass er nicht nur den eigenen, sondern auch den gleichrangigen Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden in den Blick genommen hat, rechtfertigt allein eine fehlerhafte Vorgehensweise im Vorfeld der Festlegung nicht die Aufhebung des Umlagebescheides.(Rn.8)
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