Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2017-04-24, OVG 12 N 58.16

OVG 12 N 58.16Verwaltungsgericht / Division 1224.04.2017

Regest

1. Zu den Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Erhöhung der Kreisumlage.(Rn.5) 2. Fehlen von vornherein Anzeichen dafür, dass die konkrete Festlegung der Kreisumlage zu einer strukturellen Unterfinanzierung der klagenden Gemeinde und damit zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie führt, oder kann der Landkreis im Prozess nachweisen, dass er nicht nur den eigenen, sondern auch den gleichrangigen Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden in den Blick genommen hat, rechtfertigt allein eine fehlerhafte Vorgehensweise im Vorfeld der Festlegung nicht die Aufhebung des Umlagebescheides.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 N 58.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-24

Aktenzeichen: OVG 12 N 58.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0424.OVG12N58.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 28 Abs 2 GG, § 129 KomVerf BB, § 130 Abs 1 KomVerf BB

Leitsatz

  1. Zu den Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Erhöhung der Kreisumlage.(Rn.5)

  2. Fehlen von vornherein Anzeichen dafür, dass die konkrete Festlegung der Kreisumlage zu einer strukturellen Unterfinanzierung der klagenden Gemeinde und damit zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie führt, oder kann der Landkreis im Prozess nachweisen, dass er nicht nur den eigenen, sondern auch den gleichrangigen Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden in den Blick genommen hat, rechtfertigt allein eine fehlerhafte Vorgehensweise im Vorfeld der Festlegung nicht die Aufhebung des Umlagebescheides.(Rn.8)

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