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29 K 22.16•VG Berlin 29. Kammer, 2016-11-25, 29 K 22.16
29 K 22.16Verwaltungsgericht / Chamber 2925.11.2016
1. Hinsichtlich einer Rechtsauffassung, in diesem Fall über die Berechtigung, einen Entschädigungsanspruch nach DDR-EErfG geltend zu machen, ist das Gericht im Fall einer Zurückverweisung regelmäßig nicht mehr gebunden, da es als Tatsachengericht nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung eigenständig prüfen muss, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa auf Grund neuen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn neue Unterlagen beigebracht werden, die noch nicht Prozessstoff waren.(Rn.4) 2. Eine wirtschaftliche Schädigung allein in der Person des Treugebers kann regelmäßig nur eintreten, wenn sein Eigentum am Vermögenswert im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-) Treuhand auf den Treuhänder übertragen hatte. Insoweit setzt eine Berechtigung des Treugebers voraus, dass die Rechtsposition vom Treugeber auf den Treunehmer übergegangen sein muss.(Rn.6) 3. Für die Bemessung der Entschädigungshöhe ist grundsätzlich eine Reinvermögensberechnung nach der letzten Stichtagsbilanz vorzunehmen, wenn ein festgestellter Einheitswert des Unternehmens wegen später eingetretener erheblichen Kriegsschäden nicht verwertbar ist.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2016-11-25
Aktenzeichen: 29 K 22.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:1125.29K22.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 106 S 2 VwGO, § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG, § 1 Abs 1 S 1 DDR-EErfG, § 1 Abs 3 Nr 2 DDR-EErfG, § 4 Abs 2 EntschG ... mehr
Hinsichtlich einer Rechtsauffassung, in diesem Fall über die Berechtigung, einen Entschädigungsanspruch nach DDR-EErfG geltend zu machen, ist das Gericht im Fall einer Zurückverweisung regelmäßig nicht mehr gebunden, da es als Tatsachengericht nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung eigenständig prüfen muss, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa auf Grund neuen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn neue Unterlagen beigebracht werden, die noch nicht Prozessstoff waren.(Rn.4)
Eine wirtschaftliche Schädigung allein in der Person des Treugebers kann regelmäßig nur eintreten, wenn sein Eigentum am Vermögenswert im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-) Treuhand auf den Treuhänder übertragen hatte. Insoweit setzt eine Berechtigung des Treugebers voraus, dass die Rechtsposition vom Treugeber auf den Treunehmer übergegangen sein muss.(Rn.6)
Für die Bemessung der Entschädigungshöhe ist grundsätzlich eine Reinvermögensberechnung nach der letzten Stichtagsbilanz vorzunehmen, wenn ein festgestellter Einheitswert des Unternehmens wegen später eingetretener erheblichen Kriegsschäden nicht verwertbar ist.(Rn.10)
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