Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-03-04, 70/08

70/08Verfassungsgericht04.03.2009

Regest

1. Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.3) 2. Ausschluss des Richters Müller-Garzurek gem § 16 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE). (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Februar 2008, L 1 SF 36/08 RG, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 70/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-04

Aktenzeichen: 70/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.70.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 1 VGHG BE, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.3)

  2. Ausschluss des Richters Müller-Garzurek gem § 16 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE). (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Februar 2008, L 1 SF 36/08 RG, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.

2 Der Richter Müller-Garzurek ist von der Ausübung des Richteramtes gemäß § 16 Abs. 1 VerfGHG ausgeschlossen.

3 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.