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70/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-03-04, 70/08
70/08Verfassungsgericht04.03.2009
1. Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.3) 2. Ausschluss des Richters Müller-Garzurek gem § 16 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE). (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Februar 2008, L 1 SF 36/08 RG, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 70/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.70.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16 Abs 1 VGHG BE, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.3)
Ausschluss des Richters Müller-Garzurek gem § 16 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE). (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Februar 2008, L 1 SF 36/08 RG, Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
2 Der Richter Müller-Garzurek ist von der Ausübung des Richteramtes gemäß § 16 Abs. 1 VerfGHG ausgeschlossen.
3 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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