KG Berlin 6. Zivilsenat, 2016-05-20, 6 U 47/16

6 U 47/16Obergericht / Civil Chamber 620.05.2016

Regest

§ 15 VVG, wonach die Verjährung in der Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt ist, kann nicht dahin verstanden werden, dass die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Leistungsablehnung des Versicherers der dreijährigen Verjährungsfrist hinzuzurechnen ist, wenn die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB i.V. § 14 Abs. 1 VVG mit dem Erhalt der Leistungsablehnung des Versicherers begonnen hat; denn der Lauf der Verjährung kann vor ihrem Beginn nicht gehemmt sein.

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 47/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-20

Aktenzeichen: 6 U 47/16

ECLI: ECLI:DE:KG:2016:0520.6U47.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 199 Abs 1 BGB, § 209 BGB, § 14 Abs 1 VVG, § 15 VVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

§ 15 VVG, wonach die Verjährung in der Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt ist, kann nicht dahin verstanden werden, dass die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Leistungsablehnung des Versicherers der dreijährigen Verjährungsfrist hinzuzurechnen ist, wenn die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB i.V. § 14 Abs. 1 VVG mit dem Erhalt der Leistungsablehnung des Versicherers begonnen hat; denn der Lauf der Verjährung kann vor ihrem Beginn nicht gehemmt sein.

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