projekte
6 U 9/16•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2017-01-03, 6 U 9/16
6 U 9/16Obergericht / Civil Chamber 603.01.2017
Die Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von mehr als sechs Monaten seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 9. Dezember 2015, 10 O 47/15 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 28. Februar 2017, 6 U 9/16, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2017-01-03
Aktenzeichen: 6 U 9/16
ECLI: ECLI:DE:KG:2017:0103.6U9.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB
Die Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von mehr als sechs Monaten seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 9. Dezember 2015, 10 O 47/15 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 28. Februar 2017, 6 U 9/16, Berufung zurückgewiesen
In dem Rechtsstreit
G... . ./. ... Versicherungs AG
hat der Senat nunmehr über die Berufung der Kläger gegen das Teil- und Schlussurteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
1 Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
II.
2 Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3 Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
4 Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
5 1) Die Berufung der Klägerin zu 2) hat deswegen keine Erfolgsaussicht, weil ihr keine Ansprüche aus der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung zustehen können, da sie nach dem Vertrag (Anlage K 1) ausschließlich in die Ratenschutz-Lebensversicherung mit einbezogen worden ist. Aus dem Produktinformationsblatt zu Nr. 2, dritter Absatz, letzter Satz, ergibt sich ebenfalls, dass die Einbeziehung der 2. versicherten Person - dies ist die Klägerin zu 2) - in die Arbeitsunfähigkeits- und der Arbeitslosigkeitsversicherung nicht möglich ist. Eine gleiche Regelung enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung (AVB Ratenschutz-AU) in § 1 Nr. 2 letzter Satz.
6 2) Dem Kläger zu 1) gelingt die Darlegung der Voraussetzungen für einen Anspruch aus der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung nicht.
7 a) Der Senat berücksichtigt den neuen Vortrag mit dem Inhalt der Anlage K 6 (Bl. I/208 d. A.). Bedenken gegen die Aktivlegitimation bestehen nicht.
8 b) Gemäß § 1 Nr. 2 der AVB Ratenschutz-AU liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
9 Der Kläger muss deshalb zu seiner Berufstätigkeit vor dem Unfall konkret vortragen und auch darlegen, welche Beschwerden ihn konkret hinderten, seinen Beruf auszuüben. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger arbeitsunfähig für gewisse Zeiträume war. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Vortrag jedoch nicht.
10 Aus der Anlage K 3 ergibt sich, dass der Kläger zu 1) als Elektriker tätig ist. Einzelheiten zu den körperlichen Anforderungen seiner konkreten Berufstätigkeit legt der Kläger nicht dar. Allerdings ergibt sich aus dem Plan über die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, dass erst ab August 2011 wieder eine teilweise berufliche Tätigkeit aus ärztlicher Sicht befürwortet wurde.
11 Zu einer etwaigen Verweisungstätigkeit wird von keiner Partei vorgetragen.
12 c) Die Beklagte hat im ersten Rechtszug bestritten, dass der Eintritt des Versicherungsfalls vorprozessual angezeigt wurde. Der Kläger zu 1) hat lediglich vorgetragen, der Versicherungsfall sei außergerichtlich unverzüglich gemeldet worden (Ss vom 21. 10. 15, S. 2 = Bl. I/120 d. A.). Dieser Vortrag ist jedoch ohne Substanz und ohne Beweisantritt vorgetragen worden, so dass von der Richtigkeit des Vortrages der Beklagten auszugehen ist.
13 Danach kann der Kläger hier keine Leistungen verlangen. Gemäß § 5 Nr. 1 der AVB Ratenschutz-AU entsteht ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustandes.
14 § 5 Nr. 2 der AVB Ratenschutz-AU lautet:
15 “Wird die Arbeitsunfähigkeit später als 6 Monate nach dem Eintritt des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Zustandes schriftlich mitgeteilt, so entsteht ein Anspruch erst mit dem Eingang der schriftlichen Mitteilung bei dem Versicherer, es sei denn, die verspätete Mitteilung erfolgte ohne schuldhaftes Versäumen der versicherten Person.”
16 Diese Klausel ist so formuliert, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennt, dass ein Anspruch für die Vergangenheit ausgeschlossen ist, wenn die Anzeige des Versicherungsfalls schuldhaft für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten unterblieben ist. Derartige Klauseln sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Regelungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH NJW 1995, 598 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 19ff) nicht beanstandet worden. Die Formulierung der Klausel ist auch abweichend zum Klauselwerk, das der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (vgl. VersR 2014, 1197 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 17) zugrunde lag, denn dort ging es nicht um das “Entstehen” des Anspruchs, sondern allein um die erstmalige Fälligkeit des Anspruchs bei verspäteter Anzeige.
17 Der Senat hegt gegen die Wirksamkeit der Klausel keine Bedenken. Sie ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht aktuell prüfen zu lassen, wenn der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers noch akut ist. Es macht die Klausel nicht unbillig, dass sie als Ausschlussregelung und nicht als Obliegenheit ausgestaltet ist. Denn einerseits greift der Ausschluss nur unter der Voraussetzung ein, dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden beim Unterlassen der Anzeige trifft (vgl. BGH a.a.O. Rn.21). Hinzu kommt, dass der Ausschluss erst ab einem Zeitraum von sechs Monaten für die zurückliegende Zeit eingreift, während bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist die Folgen sich nach den Vereinbarungen über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen richten. Insoweit bietet das Klauselwerk einen sachgerechten Interessenausgleich, der den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
18 Hier ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit nicht in Betracht kommt, weil die Regelung über die Rechtsfolgen in § 9 Nr. 3 AVB Ratenschutz-LV, auf die § 8 Nr. 7 AVB Ratenschutz-AU verweist, nicht dem neuen Recht des § 28 VVG angepasst worden ist.
19 Da hier der Zeitraum von sechs Monaten bis zur Anzeige des Versicherungsfalls überschritten ist und zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit bereits wieder beendet war, kann der Kläger zu 1) keine Versicherungsleistungen beanspruchen.
20 3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.
III.
21 Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.