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6 U 147/13•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2015-08-11, 6 U 147/13
6 U 147/13Obergericht / Civil Chamber 611.08.2015
1. Erleidet ein Polizeibeamter bei der Festnahme eines Beschuldigten, mit dem er nach Einsatz einer Judotechnik - "außenseitiger Beinfeger" - zu Fall kommt, eine Knieverletzung, liegt ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis und nicht eine kontrollierte Eigenbewegung vor; der die körperliche Auseinandersetzung einleitende gewollte und bewusste Einsatz dieser Technik steht dem nicht entgegen, wenn es nicht hierdurch schon zu der Verletzung gekommen ist.(Rn.8) 2. Für den Nachweis eines "frischen" Kreuzbandrisses, der durch bildgebenden Verfahren nicht nachweisbar ist, können auch andere vom Sachverständigen ausgewertete Indizien ausreichen; ein wissenschaftlicher Nachweis des exakten Unfallmechanismus ist nicht erforderlich.(Rn.17) 3. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Funktionseinschränkungen eines Gliedmaßes kann auf einen Seitenvergleich mit dem gesunden paarigen Körperteil abgestellt werden.(Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 23. Juli 2013, 7 O 343/11 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 9. Oktober 2015, 6 U 147/13, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2015-08-11
Aktenzeichen: 6 U 147/13
ECLI: ECLI:DE:KG:2015:0811.6U147.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 VVG, § 178 VVG, § 1 AUB, §§ 1ff AUB, § 286 ZPO ... mehr
Erleidet ein Polizeibeamter bei der Festnahme eines Beschuldigten, mit dem er nach Einsatz einer Judotechnik - "außenseitiger Beinfeger" - zu Fall kommt, eine Knieverletzung, liegt ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis und nicht eine kontrollierte Eigenbewegung vor; der die körperliche Auseinandersetzung einleitende gewollte und bewusste Einsatz dieser Technik steht dem nicht entgegen, wenn es nicht hierdurch schon zu der Verletzung gekommen ist.(Rn.8)
Für den Nachweis eines "frischen" Kreuzbandrisses, der durch bildgebenden Verfahren nicht nachweisbar ist, können auch andere vom Sachverständigen ausgewertete Indizien ausreichen; ein wissenschaftlicher Nachweis des exakten Unfallmechanismus ist nicht erforderlich.(Rn.17)
Für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Funktionseinschränkungen eines Gliedmaßes kann auf einen Seitenvergleich mit dem gesunden paarigen Körperteil abgestellt werden.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 23. Juli 2013, 7 O 343/11 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 9. Oktober 2015, 6 U 147/13, Berufung zurückgewiesen
In dem Rechtsstreit
... Insurance plc ./. L...
hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
1 Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
II.
2 Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3 1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
4 Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
5 2) Dem Kläger gelingt der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses. Die Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht die Angaben des Zeugen Ö... für glaubhaft gehalten hat. Dieser hat bestätigt, dass der Kläger schon bei der Festnahme eines Beschuldigten über starke Schmerzen im Knie klagte. Dieser Zeuge hat auch bestätigt, dass der Kläger den Beschuldigten “auf dem Boden” hatte. Er hat weiter bekundet, dass er als Praktikant bereits seit zwei Wochen unterwegs gewesen sei. Von Knieschmerzen des Klägers sei ihm dabei nichts bekannt geworden. Diese Angaben reichen zur Überzeugungsbildung dahingehend aus, dass der Kläger bei der Festnahme des Beschuldigten eine Knieverletzung erlitten hat.
6 Die Beklagte meint, damit sei nicht ausgeschlossen, dass die Gesundheitsschädigung durch eine Eigenbewegung - mithin nicht durch ein von außen auf sein Knie wirkendes Ereignis - eingetreten ist. Dies überzeugt nicht, denn die Beklagte berücksichtigt nicht, dass auch die Angaben des Klägers bei der Überzeugungsbildung berücksichtigt werden können und müssen, wenn diese glaubhaft sind. Denn der Versicherungsnehmer will erkennbar für die Beklagte auch dann Versicherungsschutz genießen, wenn er allein einen Unfall ohne Zeugen erleidet. In diesen - nicht seltenen - Fällen wäre die Unfallversicherung entwertet, wenn die eigene Unfallschilderung des Versicherten nicht berücksichtigt werden könnte. Im Regelfall ist von einem redlichen Versicherungsnehmer auszugehen. Dies gilt für den Kläger als Polizeibeamten uneingeschränkt. Die Beklagte trägt auch keine Umstände vor, die diese Redlichkeit des Klägers in Frage stellen.
7 Berücksichtigt man die Unfallschilderung des Klägers, dann kann ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis als Ursache der Gesundheitsverletzung nicht verneint werden.
8 Der Kläger hat in der Anlage K 2 den Vorgang der Festnahme geschildert. In der Klageschrift hat er dazu nur noch ergänzt, dass der Kläger auf seine rechte Körperseite und der Beschuldigte auf seine linke Körperseite stürzten. Da es sich bei der Festnahme um einen schnell ablaufenden Vorgang handelte, der nicht wiederholt werden kann, ist darauf abzustellen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger schon vor dem ersten körperlichen Kontakt mit dem Festgenommenen durch eine Eigenbewegung eine Knieschädigung erlitt. Derartige Anhaltspunkte bestehen nicht. Nach der Schilderung des Klägers ist eine Schädigung durch eine Eigenbewegung auch unwahrscheinlich. Denn der Kläger will mit dem rechten Bein eine Judotechnik - einen “außenseitigen Beinfeger” - angewendet haben. Dabei hat der Kläger mit seinem rechten Bein das Gleichgewicht seines Gegenübers gebrochen, indem dessen linkes Bein blockiert oder vom Boden weggeschlagen - “gefegt” - wurde. Dies zeigt der weitere Ablauf, bei dem der Kläger auf seine rechte Seite und der Angreifer auf seine linke Seite fielen. Da der Kläger auch keinen Schmerz vor dem Ausführen des Judogriffs bemerkt hat, ist der Senat überzeugt davon, dass die Verletzung erst bei der körperlichen Auseinandersetzung, im körperlichen Kontakt mit dem Festgenommenen, eingetreten ist. Es kann dabei dahinstehen, ob das “Wegfegen” des Beines mit dem eigenen rechten Bein bereits die Gesundheitsschädigung verursacht hat oder der Anprall auf den Boden oder ob der Angreifer auf das Bein des Klägers gefallen ist. Jedenfalls lag durch den Körper des Festgenommenen eine Einwirkung von außen auf das Bein des Klägers vor. Von einer kontrollierten Eigenbewegung des Klägers kann keine Rede sein, weil die geschilderte Auseinandersetzung selbst bei Durchführung einer eigens angesetzten Judotechnik im Ablauf beeinflusst war von Größe und Gewicht des Festgenommen sowie von seinen eigenen Bewegungen, dem exakten Stand zum Kläger sowie der Gewichtsverteilung auf die Beine. Dies machte die weiteren Bewegungen jedoch unkontrollierbar.
9 Dass der Kläger die Judotechnik bewusst und gewollt angesetzt hat, steht der Annahme eines Unfalls nicht entgegen, denn den Eintritt der Gesundheitsschädigung hat er weder vorhergesehen noch deren Eintritt gewollt oder billigend in Kauf genommen.
10 3) Die Berufungsangriffe greifen auch nicht durch, soweit die Beklagte die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und den von den Medizinern anschließend festgestellten Gesundheitsschäden bestreitet.
11 a) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Eintritt eines Gesundheitsschadens sowie dafür, dass dieser Gesundheitsschaden durch das Unfallgeschehen verursacht wurde. Er trägt auch die Beweislast für die eingetretene Invalidität. Hierfür gilt das Beweismaß des Strengbeweises gemäß § 286 ZPO lediglich für den Beweis der Kausalität zwischen dem unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden sowie der Invalidität gilt der Maßstab des § 287 ZPO (vgl. BGH VersR 2011, 1171 - zitiert nach juris: Rdnr. 12 m.w.N,).
12 Für das Erbringen des Strengbeweises genügt nicht eine überwiegende auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den verbleibenden restlichen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2012, 392 ff = VersR 2012, 92 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 16).
13 b) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Die Berufungsbegründung weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung.
14 Der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter Dr. ... (im Folgenden: Dr. B...) schließt in seiner letzten Stellungnahme selbst nicht aus, dass das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen auch zu einer isolierten Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie führen konnte, dass es möglich ist, dass auf der gefertigten MRT-Aufnahme keine Reste des gerissenen Bandes erkennbar sind und dass eine frische Ruptur auch ohne Ergussbildung oder Einblutung im Knie ablaufen kann (vgl. Stellungnahme von 19. 12. 12. = E 5, S. 4 und 5). Dies entspricht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S... bei seiner persönlichen Anhörung (Bl. I/182, 183 d. A.). Der Sachverständige begründet dies überzeugend damit, dass Bandreste sich so in eine Position gelegt haben können, dass sie auf dem MRT nicht darstellbar sind. Eine Ergussbildung kann fehlen, wenn die Gewalteinwirkung nicht sehr dynamisch war. Er verweist darauf, dass beim Kläger jedenfalls eine Schwellung des Knies festgestellt worden ist. Der Sachverständige hat aus seiner Erfahrung berichtet, dass er häufig isolierte Kreuzbandrisse gesehen habe. Er stimmt mit Dr. B… darin überein, dass es ein eher seltener Befund ist, dass auf dem MRT - wie hier - keine Bandreste zu sehen sind.
15 Der Sachverständige stellt für seine Überzeugungsbildung zunächst darauf ab, ob das Unfallereignis geeignet war, eine Verletzung herbeizuführen. Dies ist unzweifelhaft der Fall. Der Sachverständige geht zwar vom Verletzungseintritt bei einer Drehung aus, während Dr. B… die Gefahr für eine isolierte Verletzung des vorderen Kreuzbandes bei einer forcierten Streckung des Beins sieht (vgl. Stellungnahme vom 6. 8. 12 = E 4, S. 13). Auch eine solche Streckung ist jedoch im Unfallablauf nicht ausgeschlossen, sei es bei dem Anprall auf den Körper des Festgenommenen bei der Fegebewegung mit dem rechten Bein, sei es bei der Landung auf dem Boden.
16 Der gerichtliche Sachverständige stellt im nächsten Schritt neben der Eignung des Unfallgeschehens für den Eintritt der Verletzung darauf ab, ob der Versicherungsnehmer anschließend sofort über Schmerzen klagte. Dies ist hier unstreitig der Fall. Er stimmt mit Dr. B… weiter darin überein, dass die ärztlichen Befunde bei der Erstuntersuchung nach dem Vorfall mit Schwellung des Kniegelenks, Druckschmerz über dem inneren Gelenkspalt und der Kniescheibe, eingeschränkte Beweglichkeit bei Streckung und Beugung sowie vor allem ein “Schubladenphänomen” den Verdacht auf eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes begründen (E 5, S. 3).
17 Der gerichtliche Sachverständige sieht keinen Hinweis auf eine vorherige Verletzung des Kniebandes. Eine derartige Vorschädigung hat auch die Beklagte nicht konkret dargelegt. Dr. B… führt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 (E 5, S. 6) aus, dass es nicht auszuschließen ist, dass eine alte Kreuzbandruptur durch die Muskulatur zumindest soweit kompensiert wurde, dass sie einer sportlichen Betätigung des Klägers nicht entgegen stand. Der Sachverständige hält dem überzeugend entgegen, dass gleichwohl ein Riss des vorderen Kreuzbandes vom Betroffenen bemerkt wird. Er verweist hierzu auf seine Berufserfahrung in dreißig Jahren (Bl. I/183 d. A.). Es mag sein, dass ein gerissenes Kreuzband nicht dazu führen muss, dass eine dauernde Behandlungsbedürftigkeit vorliegt (vgl. BGH VersR 2009, 1525 - zitiert nach juris: Rdnr. 15 - zur Frage: früherer Kreuzbandriss als ein mitwirkendes Gebrechen an einer späteren unfallbedingten Knieinstabilität) oder ständig Beschwerden beim Betroffenen bestehen. Die Ausführungen des Dr. B… zur Möglichkeit einer muskulären Kompensierbarkeit einer Instabilität des Knies nach einem Kreuzbandriss sind grundsätzlich zutreffend. Gleichwohl begründet dies nicht die Annahme, dass der Kläger völlig unbemerkt in der Vergangenheit einen Kreuzbandriss erlitten hat. Die Prellung des rechten Knie im Jahr 2005 war nicht geeignet, einen Kreuzbandriss zu verursachen. Auch ist die Prellung ausgeheilt.
18 Der Senat ist bei dieser Sachlage - eine gesicherte Grundlage im Sinne der zitierten Rechtsprechung - mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass der Kreuzbandriss bei dem hier in Rede stehenden Unfall eingetreten ist. Die Zweifel, die Dr. B… hegt, gehören nach Ansicht des Senats in den Bereich der Restzweifel, die einer Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO nicht entgegenstehen. Dr. B… bezweifelt das Vorliegen eines “frischen” Kreuzbandrisses, weil hier ein untypischer Befund vorliegt (fehlende Darstellung von Kreuzbandgewebe auf der MRT-Aufnahme - K 7, S. 17 f.; E 4, S. 8, E 5, S. 3 ff - keine Ergussbildung oder Einblutung - K 7, S. 18; E 5, S. 4 - isolierter Kreuzbandriss ohne Verletzung der übrigen Bandstrukturen - E 4 S. 9). Dr. B... würde bei dem vorliegenden MRT Befund zur Überzeugungsbildung von einer frischen Verletzung einen Arthroskopiebefund benötigen sowie einen Film, der den Unfallablauf in Zeitlupe festhält, damit er sowohl den Unfallmechanismus exakt nachvollziehen kann, als auch einen weiteren Befund auswerten kann, der Bandreste nachweist. Damit verlangt Dr. B… jedoch einen wissenschaftlich zwingenden Nachweis, der jegliche Restzweifel ausschließt. Dies geht über einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit hinaus, der eben diesen letzten Zweifeln Schweigen gebietet.
19 4) Der Eintritt von Invalidität steht ebenfalls übereinstimmend zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und Dr. B… fest.
20 a) Beide gehen von einem Fehlen des vorderen Kreuzbandes mit der Folge einer gewissen Instabilität des Kniegelenkes aus. Ferner haben beide Bewegungseinschränkungen bei Beugung und Streckung des Kniegelenks als Gründe für eine Invalidität anerkannt.
21 b) Die Kausalität zwischen erstem Gesundheitsschaden und dieser Invalidität ist gegeben, § 287 ZPO.
22 c) Der Beklagten gelingt der Nachweis nicht, dass Krankheiten oder Gebrechen, die bereits vor dem Unfall bestanden, zu mindestens 25% mitgewirkt haben. Die Beklagten ist insoweit voll beweispflichtig für das Mitwirken von Krankheiten oder Gebrechen (vgl. BGH VersR 2012, 92 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 16). Dieser Nachweis gelingt der Beklagten nicht. Die Stellungnahmen des Dr. B… begründen lediglich die theoretische Möglichkeit einer vorherigen Schädigung des vorderen Kreuzbandes, ohne diese jedoch konkret zu belegen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Gleiches gilt für die Behauptung einer Vorinvalidität.
23 5) Der vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellte Invaliditätsgrad von 14% (= 2/10 Beinwert von 70%) ist nicht zu beanstanden.
24 a) Die Beurteilung des Invaliditätsgrades beruht auf einer Schätzung, ist allerdings naturwissenschaftlich exakt nicht vorzunehmen. Es gilt zunächst die vereinbarte Gliedertaxe für die Bestimmung des Invaliditätsgrades. Bei einem Teilfunktionsverlust eines Körpergliedes ist der Grad der Beeinträchtigung zu schätzen. Diese Schätzung muss sich an der körperlichen Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen (normalen) Versicherungsnehmers gleichen Alters und Geschlechts orientieren. Dies bedeutet u. a. etwa, dass die konkreten Berufs- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht zu berücksichtigen sind, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Vergleich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person vor und nach dem Unfall entscheidend ist (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., G Rdnr. 190; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., AUB 2 Rdnrn. 22, 43; Jacob, Unfallversicherung AUB 2010, 2.1 Rdnr. 38). Dies ist auch gerechtfertigt, denn 2.1.1.1 der hier maßgeblichen Bedingungen stellt darauf ab, dass die versicherte Person … in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Damit ist eindeutig auf die individuelle Leistungsfähigkeit abgestellt. Auch § 180 VVG stellt auf die Leistungsfähigkeit der versicherten Person ab, mithin auf individuelle Umstände. Bei der Anwendung der Gliedertaxe ergibt sich der in dem entsprechenden Bruchteil zum Ausdruck kommende Umfang der Funktionseinschränkung deshalb aus einem Vergleich mit der Leistungsfähigkeit eines voll funktionsfähigen, gleichen Körperteils, wobei als Vergleichsmaßstab in erster Linie der unversehrte paarige Körperteil, also das vom Unfall nicht betroffene Glied bzw. Gliedteil heranzuziehen ist (Jacob a.a.O. Rdnr. 17). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige bei der Beurteilung der eingeschränkten Streckfähigkeit des Beines auf einen Seitenvergleich der Beweglichkeit beider Beine abstellt, denn die Beweglichkeit des linken Beines gibt einen Anhalt dafür, wie beweglich auch das rechte Bein vor dem Unfall war.
25 Hinzu kommt, dass der Sachverständige Scholz in seinem Ergänzungsgutachten vom 7. November 2012 (Bl. I/102 d. A.) angeben hat, dass das normale Bewegungsausmaß eines Kniegelenkes nach der Neutral-Null-Methode 5 - 0 - 135 beträgt, mithin eine Überstreckfähigkeit um 5° über die sogenannte Nullstellung hinaus ermöglicht. Dieser Wert lag bei der Messung der Streckfähigkeit des linken Beins vor (vgl. Bl. I/71 d. A.), so dass auch keine Abweichung von einem “Normalzustand” beim Kläger vorliegt.
26 b) Die Orientierung des Invaliditätsgrades an den Begutachtungsempfehlungen in einem wissenschaftlichen Werk ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, darf jedoch nicht dazu führen, dass diese gleichsam wie geltende Rechtsvorschriften anzuwenden wären. Der Sachverständige Dr. S... hat sich mit diesen Empfehlungen auseinandergesetzt und seine abweichende Einschätzung begründet. Die Beklagte übersieht bei ihren Angriffen auf das Gutachten, dass auch der von ihr beauftragte Gutachter Dr. B… bei freier Bewegung des Klägers die Einnahme einer Hockstellung nur bis knapp rechtwinklig und zögerlich bis zu 100° festgestellt hat (K 7, S. 9, 11). Auch eine eigenständige Streckung war nur mit einem Defizit von 5 - 10° möglich (K 7, S. 9, 11). Dr. B… unterstellt dem Kläger keine Simulation oder Aggravation. Es ist gerechtfertigt für die Beurteilung der Invalidität nicht auf erreichbare Beweglichkeitswerte unter Einwirkung eines Arztes abzustellen, sondern auf das im normalen Alltag erreichbare Bewegungsausmaß. Auch danach liegen die Bewegungsausmaße des Klägers in etwa bei den Werten in der zitierten Bewertungsempfehlung von 0 - 0 - 90°.
27 c) Hinzu kommt, dass die Einschätzungen zur Invalidität von drei Fachärzten zu drei verschiedenen Werten geführt haben, und zwar von 20% Invalidität, 7% und 14% durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. S... . Schon diese Abweichungen bei gleichem Befund zeigen, wie groß der Beurteilungsspielraum hier eingeschätzt werden muss. Eine im mittleren Bereich liegende Bewertung überzeugt wegen der Abwägung der beiderseitigen Argumente für die jeweilige Position.
28 Von der Einholung eines weiteren Gutachtens sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es ist bei der Einschätzung der Teilinvalidität des Kniegelenks auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige für einzelne Beeinträchtigungen Einzelwerte gebildet und diese am Ende addiert hat. Denn der Sachverständige lässt die erforderliche Gesamtbetrachtung nicht vermissen.
29 6) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.
III.
30 Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.
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