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6 U 113/13•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2015-03-24, 6 U 113/13
6 U 113/13Obergericht / Civil Chamber 624.03.2015
Der Ausschluss des Rechtsschutzes "aus Versicherungsverträgen" umfasst nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens des Versicherers und seines Vermittlers aus §§ 6 Abs. 5, 63 VVG als Spezialregelungen einer Haftung aus culpa in contrahendo gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bzw. wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB, weil es sich insoweit um Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen handelt und solche Ansprüche gerade darauf gestützt sind, dass ohne die geltend gemachte vorvertragliche Pflichtverletzung der nachteilige Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Dass das gesetzliche Schuldverhältnis auf einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis beruht, steht dem nicht entgegen.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2015-03-24
Aktenzeichen: 6 U 113/13
ECLI: ECLI:DE:KG:2015:0324.6U113.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 Abs 5 VVG, § 63 VVG, § 4 Abs 1 Buchst h ARB, § 14 Abs 1 ARB, § 24 Abs 2 Buchst a ARB ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Ausschluss des Rechtsschutzes "aus Versicherungsverträgen" umfasst nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens des Versicherers und seines Vermittlers aus §§ 6 Abs. 5, 63 VVG als Spezialregelungen einer Haftung aus culpa in contrahendo gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bzw. wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB, weil es sich insoweit um Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen handelt und solche Ansprüche gerade darauf gestützt sind, dass ohne die geltend gemachte vorvertragliche Pflichtverletzung der nachteilige Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Dass das gesetzliche Schuldverhältnis auf einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis beruht, steht dem nicht entgegen.(Rn.8)
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