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6 U 166/15•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2016-11-04, 6 U 166/15
6 U 166/15Obergericht / Civil Chamber 604.11.2016
1. Ist bei einer Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure die Tätigkeit des Ingenieurs innerhalb einer GbR mitversichert, weil er insoweit als Freiberufler und nicht als abhängig Beschäftigter tätig ist, so kommt es für die Deckungspflicht nicht darauf an, ob er persönlich oder die GbR in Anspruch genommen wird, sondern ob ein Anspruch wegen einer mangelhaften Leistung geltend gemacht wird, die der Versicherungsnehmer erbracht hat. 2. Für die verjährungsauslösende Fälligkeit des Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann; hierfür reicht auch die ernstliche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus. 3. Da der Deckungsanspruch untrennbar den Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch beinhaltet, verjährt auch der Freistellungs- und Erstattungsanspruch in derselben Zeit, wenn sich nicht der einheitliche Versicherungsschutzanspruch, bevor er verjährt ist, unter den in § 106 VVG genannten Bedingungen und zu den dort genannten Zeitpunkten in einen solchen umwandelt. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 9. August 2016, 6 U 166/15, Beschluss vorgehend LG Berlin, 19. November 2015, 23 O 422/14 nachgehend BGH, 7. Februar 2018, IV ZR 371/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2016-11-04
Aktenzeichen: 6 U 166/15
ECLI: ECLI:DE:KG:2016:1104.6U166.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 100 VVG, § 106 VVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Ist bei einer Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure die Tätigkeit des Ingenieurs innerhalb einer GbR mitversichert, weil er insoweit als Freiberufler und nicht als abhängig Beschäftigter tätig ist, so kommt es für die Deckungspflicht nicht darauf an, ob er persönlich oder die GbR in Anspruch genommen wird, sondern ob ein Anspruch wegen einer mangelhaften Leistung geltend gemacht wird, die der Versicherungsnehmer erbracht hat.
Für die verjährungsauslösende Fälligkeit des Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann; hierfür reicht auch die ernstliche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus.
Da der Deckungsanspruch untrennbar den Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch beinhaltet, verjährt auch der Freistellungs- und Erstattungsanspruch in derselben Zeit, wenn sich nicht der einheitliche Versicherungsschutzanspruch, bevor er verjährt ist, unter den in § 106 VVG genannten Bedingungen und zu den dort genannten Zeitpunkten in einen solchen umwandelt.
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 9. August 2016, 6 U 166/15, Beschluss vorgehend LG Berlin, 19. November 2015, 23 O 422/14 nachgehend BGH, 7. Februar 2018, IV ZR 371/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 422/14 - vom 19. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die zulässige Berufung des Klägers war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 9. August 2016, auf die in vollem Umfang verwiesen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
2 Der Senat ist auch unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 14. September 2016 weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Denn die ernstliche Inanspruchnahme des Klägers/der H... auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Ingenieurleistungen liegt hier in dem Schreiben vom 23. Februar 2009, dessen Erhalt den Lauf der Verjährungsfrist des Deckungsanspruchs gegenüber der Beklagten in Gang gesetzt hat. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, geht aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass die S... ... Schadenersatzansprüche mindestens in Höhe des Resthonorars erhebt und deshalb dessen Begleichung verweigert. Es wurden dort nicht nur Schadenersatzansprüche in Erwägung gezogen oder für möglich gehalten, sondern dem Honoraranspruch gegenüber gestellt. Dass bis zu diesem Zeitpunkt nur andere Beteiligte des Bauvorhabens - zum Teil auch mit Hilfe des Klägers/der H... - durch den Bauherrn in Anspruch genommen worden waren, ändert daran nichts, da aus dem Schreiben klar ersichtlich ist, dass nun auch der Kläger/die H... in Anspruch genommen wird. Der Kläger war daher gezwungen, selbst aktiv zu werden, um das Resthonorar durchzusetzen. Dass er hierfür nicht sogleich den Weg der Klage wählte, sondern das selbständige Beweisverfahren beschritten hat, in dem er selbst die Verantwortlichkeit für den Mangel der zu hohen Rücklauftemperatur geklärt wissen wollte, steht der ernstlichen Inanspruchnahme ebenfalls nicht entgegen. Der vorliegende Fall ist mit dem vom Bundesgerichtshof am 9. Juni 2004 - IV ZR 1115/03 - entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Dort war es der Bauherr, der sich vor der Inanspruchnahme mehrerer in Betracht kommender Schädiger erst Klarheit verschaffen wollte, welche Schäden eingetreten sind, was zur Schadensentstehung geführt hat und wer jeweils die Verantwortung dafür trägt. In einem solchen Fall gibt der Umstand, dass das Beweisverfahren als solches eingeleitet wird, keinen Hinweis darauf, dass der Gläubiger letztlich Schadenersatzansprüche gerade gegen einen der in Betracht kommenden Schädiger geltend machen will (BGH a.a.O. Rn. 17, 18). Hier hatte sich demgegenüber der Bauherr entschlossen, nunmehr auch den Kläger/die HPS in Anspruch zu nehmen, nachdem er zuvor sukzessive andere Mitwirkende in Anspruch genommen hatte. Gerade der Abfassung und Versendung des Schreibens durch einen Rechtsanwalt konnte der Kläger entnehmen, dass seine Inanspruchnahme ernst gemeint war. Auch der Wortlaut lässt ein Verständnis, er solle gar nicht ernstlich haftbar gemacht werden, nicht zu. Schließlich folgt dies auch nicht aus der Tatsache, dass die S... … über vier Jahre hinweg seit dem 23. Februar 2009 nicht aktiv geworden ist. Dies war schon deshalb nicht nötig, weil der Kläger das selbständige Beweisverfahren gegen sie führte und sodann die Honorarklage erhob. Es mag schließlich sein, dass sie ihn nie auf den später mit der Widerklage geltend gemachten Betrag in Anspruch genommen hätte, wenn sie ihrerseits nicht auf das Resthonorar verklagt worden wäre. Für die Auslegung des Schreibens vom 23. Februar 2009 aus dem verobjektivierten Empfängerhorizont des Klägers spielt dies keine Rolle. Er konnte diesem Schreiben klar entnehmen, dass es nunmehr auch ihn “trifft” und dass er deshalb zumindest auf die Durchsetzung des Resthonorars verzichten müsste, um einer weitergehenden eigenen Inanspruchnahme zu entgehen.
3 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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