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6 U 151/14•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2015-06-02, 6 U 151/14
6 U 151/14Obergericht / Civil Chamber 602.06.2015
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" ist zwar der Versicherer beweispflichtig, dies schließt aber nicht aus, dass er den Nachweis nach den Regeln des Anscheinsbeweises führt. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2014, 23 O 154/13 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 31. Juli 2015, 6 U 151/14, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-02
Aktenzeichen: 6 U 151/14
ECLI: ECLI:DE:KG:2015:0602.6U151.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 VVG, §§ 1ff VVG, § 9 Nr 4 Buchst b VHB 1984
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes "Rückstau von Niederschlagswasser" ist zwar der Versicherer beweispflichtig, dies schließt aber nicht aus, dass er den Nachweis nach den Regeln des Anscheinsbeweises führt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2014, 23 O 154/13 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 31. Juli 2015, 6 U 151/14, Beschluss
In dem Rechtsstreit
von C.../. H… aG
wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2014 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
1 Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
2 Hinsichtlich eines Betrages von 777,46 EUR fehlt es bereits an einer Berufungsbegründung. Denn der Kläger verlangt mit der Berufung die Zahlung von 48.000,-- EUR; aus den einzelnen in dem Schriftsatz vom 25. September 2014 bzw. den Anlagen K 7 und K 14 - K 19 aufgeführten Beträgen ergibt sich aber nur eine Summe von 47.222,54 EUR. Die Differenz zwischen dieser Summe und dem geltend gemachten Betrag von 48.000,-- EUR ist entgegen § 520 Abs. 1 ZPO nicht begründet worden.
3 Aber auch im Übrigen hat das Landgericht die Klage auf Zahlung einer Entschädigung gemäß §§ 1ff VVG i. V. m. den Regelungen der Allgemeine Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 84) zu Recht abgewiesen, weil Ansprüche des Klägers aus den Ereignissen vom 1. und 7. Juli 2012 nach § 9 Nr. 4 b VHB 84 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt im Ergebnis keine andere Entscheidung.
4 Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat bei seiner Urteilsfindung zutreffend die Regeln angewendet, die es erlauben, bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs auf Grund von Erfahrungssätzen als geführt anzusehen.
5 Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.
6 Der Kläger rügt insoweit mit seiner Berufungsbegründung, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen, dass Leitungswasserschäden im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten seien und die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den Ausschlussgrund “Rückstau von Niederschlagswasser” weder hinreichend dargetan noch bewiesen habe. Das Landgericht habe verkannt, dass kein Regenwasser von dem Grundstück des Klägers in den Schmutzwasserkanal geführt werde und dass in Berlin ein komplett getrenntes System von Schmutzwasser und Niederschlagswasser bestehe, so dass bereits nach allgemeinen technischen Grundsätzen ein Rückstau von Regenwasser im Keller des Klägers nicht möglich sei. Auch die in dem ausgetretenen Abwasser enthaltenen Fäkalien ließen erkennen, dass es sich um Schmutzwasser und nicht um Regenwasser gehandelt habe.
7 Diese Ausführungen sind nur teilweise zutreffend und verhelfen der Berufung letztlich nicht zum Erfolg.
8 Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag im Sinne von § 1 VVG auf der Grundlage der Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84). Nach § 3 dieser Bedingungen werden versicherte Sachen entschädigt, die - u. a. - durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Dabei gilt nach § 7 VHB 84 als Leitungswasser das “Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung... bestimmungswidrig ausgetreten ist”. Damit ist nach dem unstreitigen Sachverhalt der Versicherungsfall “Leitungswasserschaden” - und insoweit hat der Kläger durchaus Recht - eingetreten. Allerdings erstreckt sich nach § 9 Nr. 4 b “der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser... ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden... durch... Witterungsniederschläge oder... (dadurch)... verursachten Rückstau”. Dass diese Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes vorliegen, hat - und auch insoweit hat der Kläger Recht - der Versicherer (hier also die Beklagte) zu beweisen.
9 Allerdings - und das übersieht der Kläger - ist dieser der Beklagten obliegende Beweis als im Wege des Anscheinsbeweises geführt anzusehen. Nach diesem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstitut kann bei typischen Geschehensabläufen der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs auf Grund von Erfahrungssätzen als geführt angesehen werden, wobei die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf typischerweise eintretende Folgen oder bestimmte Ursachen geschlossen werden kann, unstreitig oder bewiesen sein müssen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdnr. 29 vor § 284, m. w. N.).
10 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unstreitig sind die Leitungswasserschäden im Hause des Klägers am 1. und 7. Juli 2012 jeweils im Anschluss an langanhaltenden Starkregen aufgetreten. Ebenfalls unstreitig enthielt das jeweils ausgetretene Abwasser (wobei Abwasser hier und nachfolgend als Oberbegriff für Schmutz- und Regenwasser verwendet wird) Tannennadeln und Vegetationsbestandteile. Schließlich hat der Kläger - auch zweitinstanzlich - den Vortrag der Streithelferin nicht bestritten, dass - auch wenn Schmutzwasser und Regenwasser in Berlin grundsätzlich im sogenannten Trennsystem abgeführt werden - die beiden Systeme aber nicht hermetisch voneinander getrennt sind, vielmehr "bei Starkregenfällen auch das Einfließen von Regenwasser in die Schmutzwasserkanäle technisch bewusst in Kauf genommen... (und)... das Schmutzwassersystem als zusätzliches Regenentwässerungssystem bei Regenfällen” dient. Insbesondere über die Rundöffnungen der Abdeckungen der Einstiegschächte der Schmutzwasserkanäle (Gullydeckel) können erhebliche Regenwassermengen (beispielsweise bei einem Wasserstand von 10 cm über der Schachtabdeckung bis zu 80 cm Wasser pro Stunde pro Kanaldeckel) in den Abwasserkanal einfließen. Mit der Bezeichnung als “Versuch einer allgemeinen Erklärung für einen... nicht streitgegenständlichen... Tatbestand” ist der Kläger diesem Vorbringen (das vom Grundsatz her auch gerichtsbekannt ist) nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Vielmehr bestätigt er diesen Vortrag sogar, indem er einräumt, dass es “völlig normal ist, dass auch im Abwasser... Reste von Vegetation (also Baumnadeln, Blätter etc.) vorhanden sind,... (die)... über die Kanaldeckelöffnungen sowie über die Straßenentwässerung in das öffentliche Kanalnetz” eintreten.
11 Aus diesen unstreitigen Tatsachen kann zwanglos der Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass der mehrmalige bestimmungswidrige Austritt von (Vegetationsreste enthaltenden) Abwasser in dem Keller des Hauses des Klägers auf durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau zurückzuführen ist.
12 Denn zum Einen spricht bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen lang anhaltendem Starkregen und bestimmungswidrig im Keller des Hauses des Klägers ausgetretenem Abwasser jedenfalls aufgrund der Pluralität der Ereignisse für einen eben nicht nur zeitlichen, sondern auch ursächlichen Zusammenhang. Zum Anderen folgt aus der Tatsache, dass das bestimmungswidrig ausgetretene Abwasser auch Tannennadeln und sonstige Vegetationsreste enthielt (die nach dem zutreffenden Vorbringen des Klägers “über die Kanaldeckelöffnungen sowie über die Straßenentwässerung in das öffentliche Kanalnetz” eintreten), dass das bestimmungswidrig ausgetretene Abwasser zu einem nicht unerheblichen Teil aus Regenwasser bestand. Dem steht auch nicht entgegen, dass das bestimmungswidrig ausgetretene Abwasser auch Fäkalien enthielt und damit zum anderen Teil aus Schmutzwasser bestand. Denn das infolge des Starkregens in erheblichen Mengen angefallene und beispielsweise über die Öffnungen der Gullydeckel in das Schmutzwasserkanalsystem eingedrungene Niederschlagswasser hat offensichtlich einen solchen Druck in diesem System aufgebaut, dass auch in dem Abwasserrohr zwischen dem Hausanschluss des Klägers und der Anschlussstelle an den Abwasserhauptkanal (sowie möglicherweise auch noch in diesem) befindliches Schmutzwasser zusammen mit dem nachdrückenden Niederschlagswasser in den Keller des Klägers gedrückt worden ist. Dass das bestimmungswidrig ausgetretene Abwasser auch Schmutzwasser enthielt, ist für das Eingreifen des Ausschlussgrundes nach § 9 Nr. 4 b VHB 84 allerdings unerheblich, denn dieser Ausschlussgrund ist bereits dann gegeben, sofern - wie hier - die Schäden durch das Niederschlagswasser auch nur mitverursacht worden sind (vgl. OLG Köln r+s 2006, 376 - 379, zitiert nach juris, Rdnr. 35 m. w. N.). Unerheblich ist auch, dass das den Rückstau verursachende Niederschlagswasser nicht auf dem Grundstück des Klägers niedergegangen ist, da dort niedergehender Regen auf dem Grundstück versickert und nicht in irgendein Kanalsystem eingeleitet wird. Es reicht nämlich aus, wenn der Niederschlag - mag er auch anderswo erfolgt sein - den Rückstau (mit -)verursacht hat, wovon nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen ist, zumal der Kläger den Anscheinsbeweis nicht durch die Darlegung einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf erschüttert hat.
13 Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.
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