KG Berlin 6. Zivilsenat, 2016-07-01, 6 U 71/16

6 U 71/16Obergericht / Civil Chamber 601.07.2016

Regest

1. Gelangt durch Starkregen so viel Wasser in das Fahrzeuginnere, dass die Elektronik "überflutet" und beschädigt wird, ist dies kein in der Teilkaskoversicherung gedeckter Versicherungsfall durch Überschwemmung, AKB A.2.2.3. 2. Keine Vollmacht des Versicherungsvertreters für eine gleichwohl erfolgte Regulierungszusage.

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 71/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-01

Aktenzeichen: 6 U 71/16

ECLI: ECLI:DE:KG:2016:0701.6U71.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr A.2.2.3 AKB, § 1 S 1 VVG, § 59 Abs 2 VVG, § 69 VVG, §§ 69ff VVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Gelangt durch Starkregen so viel Wasser in das Fahrzeuginnere, dass die Elektronik "überflutet" und beschädigt wird, ist dies kein in der Teilkaskoversicherung gedeckter Versicherungsfall durch Überschwemmung, AKB A.2.2.3.

  2. Keine Vollmacht des Versicherungsvertreters für eine gleichwohl erfolgte Regulierungszusage.

Orientierungssatz

Die in den §§ 69 ff. VVG geregelte Vertretungsbefugnis des Versicherungsvertreters umfasst nicht die Vertretung des Versicherers im Rahmen der Regulierung eines Versicherungsfalls. Insbesondere ist der Versicherungsvertreter regelmäßig nicht bevollmächtigt, dem Versicherungsnehmer Regulierungszusagen zu machen, die den Versicherer binden.

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