KG Berlin 6. Zivilsenat, 2015-11-17, 6 U 205/13

6 U 205/13Obergericht / Civil Chamber 617.11.2015

Regest

1. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung hat bei Vereinbarung der Klausel wie in A.2.7.1.a) AKB 2008 keinen Anspruch auf in einem Gutachten festgestellte Reparaturkosten, soweit sie den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert) übersteigen, wenn er eine Reparaturkostenrechnung hierfür nicht vorlegt. Dass er das Fahrzeug nach seiner Behauptung unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten vollständig und fachgerecht reparieren ließ, ändert daran nichts. 2. Die Klausel in A.2.7.1.a) AKB 2008, wonach der Kaskoversicherer die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (nur dann) zahlt, wenn der Versicherungsnehmer ihm dies durch eine Rechnung nachweist, ist wirksam. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 27. Oktober 2015, 6 U 205/13, Beschluss vorgehend LG Berlin, 15. November 2013, 44 O 251/11, Urteil

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 205/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-17

Aktenzeichen: 6 U 205/13

ECLI: ECLI:DE:KG:2015:1117.6U205.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr A.2.6.6 AKB 2008, Nr A.2.7.1 Buchst a AKB 2008, § 1 S 1 VVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung hat bei Vereinbarung der Klausel wie in A.2.7.1.a) AKB 2008 keinen Anspruch auf in einem Gutachten festgestellte Reparaturkosten, soweit sie den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert) übersteigen, wenn er eine Reparaturkostenrechnung hierfür nicht vorlegt. Dass er das Fahrzeug nach seiner Behauptung unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten vollständig und fachgerecht reparieren ließ, ändert daran nichts.

  2. Die Klausel in A.2.7.1.a) AKB 2008, wonach der Kaskoversicherer die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (nur dann) zahlt, wenn der Versicherungsnehmer ihm dies durch eine Rechnung nachweist, ist wirksam.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 27. Oktober 2015, 6 U 205/13, Beschluss vorgehend LG Berlin, 15. November 2013, 44 O 251/11, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Sie war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2 Dem Kläger steht ein Anspruch auf die geltend gemachte weitere Versicherungsleistung nicht zu. Zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Hinweisbeschluss vom 27. Oktober 2015 verwiesen. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 12. November 2015 fest.

3 Der Senat hat ausführlich dargelegt, wie ein verständiger Versicherungsnehmer die Klausel versteht. Das individuell abweichende Verständnis des Klägers überzeugt den Senat nicht.

4 Der Kläger übersieht auch, dass er hier einen vertraglichen Anspruch gegen den Kaskoversicherer geltend macht. Dieser Anspruch ist nicht nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts zu beurteilen. Eine 130% - Grenze spielt im Schadensersatz nur eine Rolle dafür, ob ein Totalschaden oder Reparaturwürdigkeit vorliegt. Wann ein Totalschaden vorliegt, ist hier in A.2.6.6 der AKB vertraglich festgelegt. Im Schadensersatzrecht geht es darum, ob mit der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis sowie die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen werden darf (vgl. BGHZ 154, 395 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 12, 13). Darum geht es bei der Bestimmung einer vertraglichen Leistung aus einem Versicherungsvertrag nicht. Der Versicherungsnehmer soll durch die Zahlung der Versicherungsleistung finanziell grundsätzlich nur in den Stand gesetzt werden, sich wieder ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Das Integritätsinteresse des Versicherungsnehmers ist im Falle einer Reparatur auch dann gewahrt, wenn er diese zu einem Preis erhält, der die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht übersteigt.

5 Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Hat der Senat das Verständnis der Klausel zum besseren subjektiven Verständnis detailliert im Hinweisbeschluss dargelegt, belegt dies nicht, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel missversteht, vielmehr wird gerade auf diesen abgestellt und gezeigt, wie er das richtige Verständnis beim Lesen der AKB im Zusammenhang entwickelt.

6 Zu den weiteren Voraussetzungen für eine Berufungszurückweisung durch Beschluss wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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