VG Berlin 19. Kammer, 2017-04-04, 19 L 345.17

19 L 345.17Verwaltungsgericht / Chamber 1904.04.2017

Regest

1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.(Rn.9) 2. Voraussetzung für den Eintritt einer Erlaubnisfiktion ist, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Ausländer, in diesem Fall ein serbischer Staatsangehöriger, ohne entsprechendes Visum in die Bundesrepublik eingereist ist, obwohl er bereits bei der Einreise geplant hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten.(Rn.10) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Ausländer vor der Einreise in Serbien geheiratet hat, 2 Tage später einreist und 8 Tage später einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt.(Rn.11) 3. Grundsätzlich kann von dem Visumserfordernis abgesehen werden, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Ein Anspruch in diesem Sinne ist ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.(Rn.21) Davon ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern und auch der Ehepartner hierzu nicht in der Lage ist.(Rn.23) Das gleiche gilt, wenn der Ausländer die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann.(Rn.25) 4. Das Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam zu steuern und zu begrenzen. Ausnahmen von der Visumpflicht sind daher prinzipiell eng auszulegen und nur in sehr besonderen Konstellationen in Betracht zu ziehen. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 19. Kammer — 19 L 345.17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-04

Aktenzeichen: 19 L 345.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:0404.19L345.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 123 VwGO, § 4 AufenthG, § 14 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.(Rn.9)

  2. Voraussetzung für den Eintritt einer Erlaubnisfiktion ist, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Ausländer, in diesem Fall ein serbischer Staatsangehöriger, ohne entsprechendes Visum in die Bundesrepublik eingereist ist, obwohl er bereits bei der Einreise geplant hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten.(Rn.10) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Ausländer vor der Einreise in Serbien geheiratet hat, 2 Tage später einreist und 8 Tage später einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt.(Rn.11)

  3. Grundsätzlich kann von dem Visumserfordernis abgesehen werden, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Ein Anspruch in diesem Sinne ist ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.(Rn.21) Davon ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern und auch der Ehepartner hierzu nicht in der Lage ist.(Rn.23) Das gleiche gilt, wenn der Ausländer die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann.(Rn.25)

  4. Das Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam zu steuern und zu begrenzen. Ausnahmen von der Visumpflicht sind daher prinzipiell eng auszulegen und nur in sehr besonderen Konstellationen in Betracht zu ziehen. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus.(Rn.28)

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