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26 U 32/15•KG Berlin 26. Zivilsenat, 2017-02-08, 26 U 32/15
26 U 32/15Obergericht / Civil Chamber 2608.02.2017
1. Auf einen im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensvertrag über 3 Millionen Euro zwischen einer Gemeinde und einer Bank, dessen Zinssatz von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhängig ist, finden die Grundsätze zu Swap-Geschäften keine Anwendung. Allein die Tatsache, dass die Zinsberechnungsformel auch in Swap-Geschäften Anwendung findet, macht weder den Darlehensvertrag als Ganzes noch die Entgeltabrede zu einem Kapitalanlage- bzw. Wertpapiergeschäft. Im Kreditgeschäft ist es nicht ungewöhnlich, dass Darlehen zu variablen Zinssätzen vergeben werden.(Rn.31) 2. Der Vertrag ist auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig, wenn der Zinssatz im Laufe der Zeit auf 18,99% ansteigt und damit den ursprünglich vereinbarten Zinssatz und auch die für von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu zahlenden Zinsen um ein Mehrfaches übersteigt. Es liegt darin kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und auch keine Ausnutzung einer Notlage und/oder der Unerfahrenheit des Vertragspartners. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Bank noch nicht mit dem extremen Anstieg des Zinssatzes in den Folgejahren rechnen musste.(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2017-02-08
Aktenzeichen: 26 U 32/15
ECLI: ECLI:DE:KG:2017:0208.26U32.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 138 Abs 2 BGB, § 280 BGB, § 488 BGB
Auf einen im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensvertrag über 3 Millionen Euro zwischen einer Gemeinde und einer Bank, dessen Zinssatz von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhängig ist, finden die Grundsätze zu Swap-Geschäften keine Anwendung. Allein die Tatsache, dass die Zinsberechnungsformel auch in Swap-Geschäften Anwendung findet, macht weder den Darlehensvertrag als Ganzes noch die Entgeltabrede zu einem Kapitalanlage- bzw. Wertpapiergeschäft. Im Kreditgeschäft ist es nicht ungewöhnlich, dass Darlehen zu variablen Zinssätzen vergeben werden.(Rn.31)
Der Vertrag ist auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig, wenn der Zinssatz im Laufe der Zeit auf 18,99% ansteigt und damit den ursprünglich vereinbarten Zinssatz und auch die für von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu zahlenden Zinsen um ein Mehrfaches übersteigt. Es liegt darin kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und auch keine Ausnutzung einer Notlage und/oder der Unerfahrenheit des Vertragspartners. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Bank noch nicht mit dem extremen Anstieg des Zinssatzes in den Folgejahren rechnen musste.(Rn.38)
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