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OVG 1 S 9.17•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2017-03-10, OVG 1 S 9.17
OVG 1 S 9.17Verwaltungsgericht / 1. Abteilung10.03.2017
Eine zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis führende wesentliche Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Umstände liegt grundsätzlich vor, wenn der Zustand der erlaubnisrelevanten Bezugsgrößen der Person oder des Raumes oder der Betriebsart gegenüber dem in der Erlaubnis festgeschriebenen Zustand dauerhaft verändert ist. Einer positiven Feststellung, dass die Erlaubnis infolge der Änderung zu versagen wäre, bedarf es nicht.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2017-03-10
Aktenzeichen: OVG 1 S 9.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0310.OVG1S9.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 SpielhG BE, § 8 Abs 1 SpielhG BE, § 2 Abs 1 MindAbstUmsG BE, § 2 Abs 2 MindAbstUmsG BE, § 15 Abs 2 GewO ... mehr
Eine zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis führende wesentliche Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Umstände liegt grundsätzlich vor, wenn der Zustand der erlaubnisrelevanten Bezugsgrößen der Person oder des Raumes oder der Betriebsart gegenüber dem in der Erlaubnis festgeschriebenen Zustand dauerhaft verändert ist. Einer positiven Feststellung, dass die Erlaubnis infolge der Änderung zu versagen wäre, bedarf es nicht.(Rn.12)
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