Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2017-01-27, OVG 1 S 69.16

OVG 1 S 69.16Verwaltungsgericht / 1. Abteilung27.01.2017

Regest

Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG im Falle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis und anschließender Neuerteilung (analog) anzuwenden sein dürfte, sofern der Maßnahmekatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits einmal durchlaufen wurde.(Rn.12)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — OVG 1 S 69.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-27

Aktenzeichen: OVG 1 S 69.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0127.OVG1S69.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2a Abs 5 S 4 StVG, § 2a Abs 5 S 5 StVG, § 2a Abs 5 S 1 Nr 2 StVG

Leitsatz

Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG im Falle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis und anschließender Neuerteilung (analog) anzuwenden sein dürfte, sofern der Maßnahmekatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits einmal durchlaufen wurde.(Rn.12)

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