Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2017-01-26, OVG 3 S 109.16

OVG 3 S 109.16Verwaltungsgericht / 3. Abteilung26.01.2017

Regest

1. Die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK (juris: MRK) geschützte Eheschließungsfreiheit nur dann ein rechtliches Abschiebungshindernis als Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(Rn.2) 2. Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem letztlich nach § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung obliegt, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen, kann nicht als bloße Formalie angesehen werden.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 S 109.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-26

Aktenzeichen: OVG 3 S 109.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0126.OVG3S109.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG, § 12 Abs 3 PStG, § 1309 Abs 2 BGB, § 60a AufenthG 2004 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 EMRK (juris: MRK) geschützte Eheschließungsfreiheit nur dann ein rechtliches Abschiebungshindernis als Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(Rn.2)

  2. Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem letztlich nach § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung obliegt, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen, kann nicht als bloße Formalie angesehen werden.(Rn.2)

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