VG Berlin 4. Kammer, 2017-01-10, 4 K 214.14

4 K 214.14Verwaltungsgericht / 4. Kammer10.01.2017

Regest

1. Ein mit einem Verpflichtungsantrag durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht nicht.(Rn.15) 2. Ist die notwendige Überprüfung eines Betroffenen nicht möglich, so liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens berechtigt.(Rn.19) 3. Die Berufsfreiheit umfasst nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlusssachen eingestuft hat.(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 214.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-10

Aktenzeichen: 4 K 214.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:0110.4K214.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 SÜG, § 12 Abs 2 SÜG, § 13 Abs 1 S 1 Nr 17 SÜG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein mit einem Verpflichtungsantrag durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht nicht.(Rn.15)

  2. Ist die notwendige Überprüfung eines Betroffenen nicht möglich, so liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens berechtigt.(Rn.19)

  3. Die Berufsfreiheit umfasst nicht die Befugnis, als Betriebsangehöriger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten öffentlichen Auftrags zur Gewährleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtmäßig als Verschlusssachen eingestuft hat.(Rn.27)

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