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OVG 3 S 98.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2016-12-22, OVG 3 S 98.16
OVG 3 S 98.16Verwaltungsgericht / 3. Abteilung22.12.2016
Begehren Kinder, deren Eltern im Hinblick auf ein bereits als Flüchtling im Bundesgebiet lebendes minderjähriges Kind im Besitz eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind, ein Visum gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), so ist bei der Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt, der Ausgang eines nach der Einreise möglichen Asylverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich einer möglichen Zuerkennung von internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2016-12-22
Aktenzeichen: OVG 3 S 98.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1222.OVG3S98.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 1 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, Art 10 Abs 3a EGRL 86/2003, § 26 AsylVfG 1992
Begehren Kinder, deren Eltern im Hinblick auf ein bereits als Flüchtling im Bundesgebiet lebendes minderjähriges Kind im Besitz eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind, ein Visum gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), so ist bei der Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt, der Ausgang eines nach der Einreise möglichen Asylverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich einer möglichen Zuerkennung von internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.4)
Ist das Bleiberecht der Eltern zeitlich eng begrenzt, erscheint es regelmäßig nicht unverhältnismäßig, keine Ausnahme von der gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2004 anzunehmen, sofern nicht die Würdigung der Umstände des Einzelfalles etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, NVwZ 2013, 1493).(Rn.4)
Gegen die Annahme eines sicheren Bleiberechts, das geeignet sein könnte, einen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2004 zu rechtfertigen, spricht, dass die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz die Einleitung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet voraussetzt, die vom Ausland aus nicht möglich ist.(Rn.7)
Ein etwaiges Aufenthaltsrecht infolge eines Asylverfahrens kann grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 – OVG 3 S 55.16 –, AuAS 2016, 254).(Rn.7)
§ 36 Abs. 1 AufenthG 2004 setzt Art. 10 Abs. 3 a) EGRL 86/2003 (Familienzusammenführungsrichtlinie) zutreffend und abschließend um.(Rn.8)
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