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(3) 121 Ss 155/16 (90/16)•KG Berlin 3. Strafsenat, 2016-11-07, (3) 121 Ss 155/16 (90/16)
(3) 121 Ss 155/16 (90/16)Obergericht / III. Strafkammer07.11.2016
Auf das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot ist die Schonfristvorschrift des § 25 Abs. 2a StVG nicht entsprechend anwendbar. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 20. Juli 2016, (561) 235 AR 187/15 Ns (106/15)
Entscheidungsdatum: 2016-11-07
Aktenzeichen: (3) 121 Ss 155/16 (90/16)
ECLI: ECLI:DE:KG:2016:1107.3.121SS155.16.90.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 StGB, § 25 Abs 2a StVG
Auf das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot ist die Schonfristvorschrift des § 25 Abs. 2a StVG nicht entsprechend anwendbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 20. Juli 2016, (561) 235 AR 187/15 Ns (106/15)
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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