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101/04, 101 A/04•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2007-09-26, 101/04, 101 A/04
101/04, 101 A/04Verfassungsgericht26.09.2007
1. Die Verfassungsbeschwerde wird ohne weitere Begründung verworfen (A-limine-Abweisung).(Rn.2) 2. Das angegriffene Rechtsschutzgesuch hatte sich bereits einen Monat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch eine zweite Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt. (Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2007-09-26
Aktenzeichen: 101/04, 101 A/04
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2007:0926.101.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 49ff VGHG BE, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 49 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Die Verfassungsbeschwerde wird ohne weitere Begründung verworfen (A-limine-Abweisung).(Rn.2)
Das angegriffene Rechtsschutzgesuch hatte sich bereits einen Monat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch eine zweite Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt. (Rn.3)
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zögerliche Bearbeitung der im Verfahren der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin - 546 StVK (Vollz) 306/04 - gestellten Anträge.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juli 2007 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese zu verwerfen.
3 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2007 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Beschwerdeführer darin die Dauer des vorliegenden Verfahrens beanstandet und meint, dass diese seinen Rechtsschutzanspruch ins Leere gehen ließ, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das bei der Strafvollstreckungskammer anhängig gemachte Rechtsschutzgesuch bereits einen Monat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch eine (zweite) Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer erledigt hatte. Eine Einwirkung des Verfassungsgerichtshofs auf das Verfahren der Strafvollstreckungskammer war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr möglich. Ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Unterbringung in der Teilanstalt II den rechtlichen Vorgaben entspricht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4 Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
6 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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