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OVG 12 S 52.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2016-09-09, OVG 12 S 52.16
OVG 12 S 52.16Verwaltungsgericht / Division 1209.09.2016
Die Klage einer Gemeinde gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Zulassungsverfügung gemäß § 118 BbgKVerf (juris: KomVerf BB), mit der die Vollstreckung in Vermögensgegenstände der Gemeinde zugelassen wird, hat nach § 119 S. 3 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) keine aufschiebende Wirkung. Die Zulassungsverfügung erledigt sich mit Abschluss der Verwaltungsvollstreckung. Bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Für die Fortführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach Erledigung der Zulassungsverfügung kein Raum mehr.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2016-09-09
Aktenzeichen: OVG 12 S 52.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0909.OVG12S52.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 118 KomVerf BB, § 119 S 3 KomVerf BB
Die Klage einer Gemeinde gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Zulassungsverfügung gemäß § 118 BbgKVerf (juris: KomVerf BB), mit der die Vollstreckung in Vermögensgegenstände der Gemeinde zugelassen wird, hat nach § 119 S. 3 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) keine aufschiebende Wirkung. Die Zulassungsverfügung erledigt sich mit Abschluss der Verwaltungsvollstreckung. Bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Für die Fortführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach Erledigung der Zulassungsverfügung kein Raum mehr.(Rn.1)
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