Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2016-09-09, OVG 12 S 53.16

OVG 12 S 53.16Verwaltungsgericht / Division 1209.09.2016

Regest

Vollstreckt das Land eine bestandskräftige oder vollziehbare Finanzausgleichsforderung gegen eine Gemeinde im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Für die Fortführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach Erledigung der Zulassungsverfügung kein Raum mehr.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 S 53.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-09

Aktenzeichen: OVG 12 S 53.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0909.OVG12S53.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 VwVG BB, § 22 Abs 1 Nr 3 VwVG BB, § 118 KomVerf BB, § 132 Abs 2 KomVerf BB

Leitsatz

Vollstreckt das Land eine bestandskräftige oder vollziehbare Finanzausgleichsforderung gegen eine Gemeinde im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Für die Fortführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach Erledigung der Zulassungsverfügung kein Raum mehr.(Rn.2)

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