Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2016-10-11, OVG 6 S 23.16

OVG 6 S 23.16Verwaltungsgericht / 6. Abteilung11.10.2016

Regest

Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Namen einzelner Abgeordneter des 16. Deutschen Bundestages, hinsichtlich derer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschritten haben, stehen schutzwürdige personenbezogene Daten der einzelnen Abgeordneten nicht entgegen.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 S 23.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-11

Aktenzeichen: OVG 6 S 23.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1011.OVG6S23.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG

Leitsatz

Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Namen einzelner Abgeordneter des 16. Deutschen Bundestages, hinsichtlich derer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschritten haben, stehen schutzwürdige personenbezogene Daten der einzelnen Abgeordneten nicht entgegen.(Rn.8)

Orientierungssatz

Können konkrete Anhaltspunkte für einen verbreiteten Missbrauch bei der Abrechnung von Gegenständen über die Sachleistungspauschale festgestellt werden, ist es gerechtfertigt, personenbezogene Daten nicht nur einzelner Abgeordneter, sondern sämtlicher betroffener Abgeordneter der Presse zugänglich zu machen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65/14 - juris Rn. 24).(Rn.8)

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