Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2016-09-23, OVG 11 S 27.16

OVG 11 S 27.16Verwaltungsgericht / Division 1123.09.2016

Regest

Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines vor dessen Ablauf gestellten Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels an, so hindert dies lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Demgegenüber ermöglicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Wiedereinreise eines zwischenzeitlich ausgereisten Ausländers.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 S 27.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-23

Aktenzeichen: OVG 11 S 27.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0923.OVG11S27.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 58 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 81 Abs 4 AufenthG 2004, § 84 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 84 Abs 2 S 1 AufenthG 2004 ... mehr

Leitsatz

Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines vor dessen Ablauf gestellten Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels an, so hindert dies lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Demgegenüber ermöglicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Wiedereinreise eines zwischenzeitlich ausgereisten Ausländers.(Rn.2)

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