Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-07-02, 10/08

10/08Verfassungsgericht02.07.2008

Regest

1. Der Beschwerdeführer ist hingewiesen worden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig, ihre Zulässigkeit unterstellt aber jedenfalls offensichtlich unbegründet sein dürfte. (Rn.2) 2. Die Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Satz 1 VGHG BE zu verwerfen.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 10/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-02

Aktenzeichen: 10/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.10.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Beschwerdeführer ist hingewiesen worden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig, ihre Zulässigkeit unterstellt aber jedenfalls offensichtlich unbegründet sein dürfte. (Rn.2)

  2. Die Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Satz 1 VGHG BE zu verwerfen.(Rn.2)

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Berufungsurteil betreffend eine Werklohnforderung für Bauarbeiten.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. April 2008 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig, ihre Zulässigkeit unterstellt aber jedenfalls offensichtlich unbegründet sein dürfte. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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