Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2016-09-03, OVG 12 N 58.15

OVG 12 N 58.15Verwaltungsgericht / Division 1203.09.2016

Regest

Die Frage, ob gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld einer behördlichen Entscheidung - hier: wirtschaftliche Realisierung des Vorhabens der Elbunterquerung durch die Bundesautobahn A 20 - dem Schutz des Beratungsvorgangs unterfallen, entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung und kann nur im Einzelfall entschieden werden.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 N 58.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-03

Aktenzeichen: OVG 12 N 58.15

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0903.OVG12N58.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Nr 3 Buchst b IFG, § 8 Abs 1 S 1 Nr 2 UIG

Leitsatz

Die Frage, ob gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld einer behördlichen Entscheidung - hier: wirtschaftliche Realisierung des Vorhabens der Elbunterquerung durch die Bundesautobahn A 20 - dem Schutz des Beratungsvorgangs unterfallen, entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung und kann nur im Einzelfall entschieden werden.(Rn.8)

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