VG Berlin 19. Kammer, 2016-07-15, 19 K 192.14

19 K 192.14Verwaltungsgericht / Chamber 1915.07.2016

Regest

1. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind.(Rn.24) 2. Ein Umspannwerk ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als ein nicht störender Kleinbetrieb einzustufen.(Rn.40) 3. Der allgemeinen Zulassungsfähigkeit des Umspannwerks steht nicht entgegen, dass mit seiner herabgespannten Elektrizität auch Bereiche außerhalb des Plangebiets versorgt werden.(Rn.51)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 19. Kammer — 19 K 192.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-15

Aktenzeichen: 19 K 192.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0715.19K192.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 1 Alt 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 154 Abs 1 Abs 3 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO, § 167 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind.(Rn.24)

  2. Ein Umspannwerk ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als ein nicht störender Kleinbetrieb einzustufen.(Rn.40)

  3. Der allgemeinen Zulassungsfähigkeit des Umspannwerks steht nicht entgegen, dass mit seiner herabgespannten Elektrizität auch Bereiche außerhalb des Plangebiets versorgt werden.(Rn.51)

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