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52/08, 52 A/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-03-04, 52/08, 52 A/08
52/08, 52 A/08Verfassungsgericht04.03.2009
1. A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde (Rn.3) 2. Nachträgliche Begründung wegen Ablauf der Beschwerdefrist (§ 51 Abs 1 S 1 VGHG BE) und unzulässiger pauschaler Bezugnahme nicht möglich. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 29. Februar 2008, 2 Ss 22/08 vorgehend KG Berlin, 29. April 2008, 1 Ws (B) 34/08 vorgehend AG Tiergarten, 6. November 2007, (355 OWi) 3091 PLs 131/07 (46/07) vorgehend AG Tiergarten, 12. Januar 2009, (355 OWi) 3091 PLs 131/07 (46/07)
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 52/08, 52 A/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.52.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 51 Abs 1 S 1 VGHG BE
Rechtskraft: ja
A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde (Rn.3)
Nachträgliche Begründung wegen Ablauf der Beschwerdefrist (§ 51 Abs 1 S 1 VGHG BE) und unzulässiger pauschaler Bezugnahme nicht möglich. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 29. Februar 2008, 2 Ss 22/08 vorgehend KG Berlin, 29. April 2008, 1 Ws (B) 34/08 vorgehend AG Tiergarten, 6. November 2007, (355 OWi) 3091 PLs 131/07 (46/07) vorgehend AG Tiergarten, 12. Januar 2009, (355 OWi) 3091 PLs 131/07 (46/07)
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2009 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren über diesen Antrag einzustellen.
2 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen, mit denen ein gegen ihn verhängtes Bußgeld wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Schornsteinfegergesetz aufrecht erhalten wurde.
3 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach 3 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Schreiben zusätzliche Beschwerdegründe anführt und seine "gesamten Schriftsätze über dieses Verfahren mit zum Vortrag" seiner Verfassungsbeschwerde machen will, verkennt er, dass nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) neue Gründe nicht mehr zulässig vorgebracht werden können und die pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze im Ausgangsverfahren den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 50 VerfGHG nicht genügt. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG.
5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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