Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-02-10, 70/07

70/07Verfassungsgericht10.02.2009

Regest

Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 5. März 2007, 16 UF 166/06, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 70/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-10

Aktenzeichen: 70/07

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0210.70.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 5. März 2007, 16 UF 166/06, Urteil

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Kammergerichts in einer Ehesache.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 24. November 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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