Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-02-10, 138/08, 138 A/08

138/08, 138 A/08Verfassungsgericht10.02.2009

Regest

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im vorausgegangenen Hinweis mitgeteilten Gründen verworfen.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 138/08, 138 A/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-10

Aktenzeichen: 138/08, 138 A/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0210.138.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 49ff VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im vorausgegangenen Hinweis mitgeteilten Gründen verworfen.

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Ladung als Zeuge zu einem Termin des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg am 30. September 2008.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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