Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, 2016-05-25, OVG 60 PV 11.15

OVG 60 PV 11.15Verwaltungsgericht25.05.2016

Regest

1. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen.(Rn.17) 2. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder wenn sich aus der Begründung die für die Zustimmungsverweigerung maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte und die tatsächlichen Umstände nicht ergeben, aus denen der Personalrat seine Rüge ableitet.(Rn.17) 3. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert.(Rn.17) 4. Die Mitbestimmung des Personalrats im Rahmen von Auswahlverfahren erstreckt sich nur auf Rechtsfehler, d.h. auf die Kontrolle, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingehalten werden.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen — OVG 60 PV 11.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-25

Aktenzeichen: OVG 60 PV 11.15

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0525.OVG60PV11.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 79 Abs 2 S 4 PersVG BE 2004, § 87 Nr 1 PersVG BE 2004, § 87 Nr 2 PersVG BE 2004, § 72 Abs 1 Nr 2 PersVG BE 2004

Orientierungssatz

  1. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen.(Rn.17)

  2. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder wenn sich aus der Begründung die für die Zustimmungsverweigerung maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte und die tatsächlichen Umstände nicht ergeben, aus denen der Personalrat seine Rüge ableitet.(Rn.17)

  3. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert.(Rn.17)

  4. Die Mitbestimmung des Personalrats im Rahmen von Auswahlverfahren erstreckt sich nur auf Rechtsfehler, d.h. auf die Kontrolle, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingehalten werden.(Rn.18)

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