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83/06•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-03-04, 83/06
83/06Verfassungsgericht04.03.2009
Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. März 2006, L 1 B 1110/05 KR ER, Beschluss vorgehend SG Berlin, 22. August 2005, S 86 KR 599/05 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 83/06
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.83.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Über die im Hinweisschreiben des VerfGH mitgeteilten Gründe für die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinaus bedarf der Verwerfungsbeschluss gem § 23 S 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) keiner weiteren Begründung. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. März 2006, L 1 B 1110/05 KR ER, Beschluss vorgehend SG Berlin, 22. August 2005, S 86 KR 599/05 ER, Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einem Rechtsstreit um die vorläufige Gewährung häuslicher Krankenpflege.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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