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OVG 2 B 26.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2016-04-21, OVG 2 B 26.12
OVG 2 B 26.12Verwaltungsgericht / 2. Abteilung21.04.2016
Hat eine Denkmalschutzbehörde ein bauzeitliches, das Denkmal prägendes Bauteil im Interesse besserer Wohnverhältnisse aufgegeben, ist sie im Rahmen eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens berechtigt, auf das Bauteil bezogene Vorgaben eines sogenannten Maßnahmenkatalogs denkmalrechtlich durchzusetzen.(Rn.45)
Entscheidungsdatum: 2016-04-21
Aktenzeichen: OVG 2 B 26.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0421.OVG2B26.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 S 1 DSchG BE, § 11 Abs 1 Nr 1 DSchG BE, § 11 Abs 1 S 3 DSchG BE
Hat eine Denkmalschutzbehörde ein bauzeitliches, das Denkmal prägendes Bauteil im Interesse besserer Wohnverhältnisse aufgegeben, ist sie im Rahmen eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens berechtigt, auf das Bauteil bezogene Vorgaben eines sogenannten Maßnahmenkatalogs denkmalrechtlich durchzusetzen.(Rn.45)
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 20).(Rn.38)
Maßgeblich für die denkmalrechtliche Schutzbedürftigkeit ist, welche Abweichungen vom Originalzustand zum Zeitpunkt der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vorlagen bzw. welche Veränderungen nach diesem Zeitpunkt denkmalrechtlich genehmigt wurden, da in diesen Fällen eine Rückführung in den bauzeitlichen Originalzustand nicht mehr verlangt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 2016 – OVG 2 B 24.12 -, juris).(Rn.41)
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