Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-03-04, 33/05

33/05Verfassungsgericht04.03.2009

Regest

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 33/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-04

Aktenzeichen: 33/05

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.33.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung.

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verlegung in den offenen Vollzug.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angeschlossen.

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