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33/05•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-03-04, 33/05
33/05Verfassungsgericht04.03.2009
Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung.
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 33/05
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.33.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung.
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verlegung in den offenen Vollzug.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angeschlossen.
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