Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2016-04-21, OVG 3 B 17.15

OVG 3 B 17.15Verwaltungsgericht / 3. Abteilung21.04.2016

Regest

1. Ein Durchentscheiden ist rechtswidrig, wenn aufgrund Einreise ins Bundesgebiet über einen sicheren Drittstaat der Mitglied der Europäischen Union ist, eine Berufung des Ausländers auf Art 16a Abs 1 GG ausgeschlossen ist.(Rn.19) 2. Für das Asylverfahren eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig, wenn diese auch für den Asylantrag der Eltern zuständig ist.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 B 17.15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-21

Aktenzeichen: OVG 3 B 17.15

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0421.OVG3B17.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 26a AsylVfG 1992, § 27a AsylVfG 1992, § 13 AsylVfG 1992, § 14 AsylVfG 1992, § 60 AufenthG 2004 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Durchentscheiden ist rechtswidrig, wenn aufgrund Einreise ins Bundesgebiet über einen sicheren Drittstaat der Mitglied der Europäischen Union ist, eine Berufung des Ausländers auf Art 16a Abs 1 GG ausgeschlossen ist.(Rn.19)

  2. Für das Asylverfahren eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig, wenn diese auch für den Asylantrag der Eltern zuständig ist.(Rn.20)

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