VG Berlin 19. Kammer, 2016-03-03, 19 K 206.14

19 K 206.14Verwaltungsgericht / Chamber 1903.03.2016

Regest

1. Die Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist.(Rn.26) 2. Gemäß § 6 Abs. 1 BauO BE sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.(Rn.29) 3. Wann von einer baulichen Anlage eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, ist mangels Regelung in der Bauordnung für Berlin nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts zu ermitteln.(Rn.36) (Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 19. Kammer — 19 K 206.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: 19 K 206.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0303.19K206.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 1 VwGO, § 6 BauO BE, § 34 Abs 1 BauGB

Orientierungssatz

  1. Die Klage eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist.(Rn.26)

  2. Gemäß § 6 Abs. 1 BauO BE sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.(Rn.29)

  3. Wann von einer baulichen Anlage eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, ist mangels Regelung in der Bauordnung für Berlin nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts zu ermitteln.(Rn.36) (Rn.37)

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