VG Berlin 19. Kammer, 2016-01-12, 19 L 207.15

19 L 207.15Verwaltungsgericht / Chamber 1912.01.2016

Regest

1. Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann diese Nutzung untersagt werden. (Rn.18) 2. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt. (Rn.20) 3. Eine Nutzungsuntersagung erweist sich als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. (Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 19. Kammer — 19 L 207.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-12

Aktenzeichen: 19 L 207.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0112.19L207.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 4 Abs 1 S 1 VwGOAG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann diese Nutzung untersagt werden. (Rn.18)

  2. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt. (Rn.20)

  3. Eine Nutzungsuntersagung erweist sich als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. (Rn.28)

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