KG Berlin 6. Zivilsenat, 2016-03-08, 6 U 88/15

6 U 88/15Obergericht / Civil Chamber 608.03.2016

Regest

Zur Auslegung einer in einem Haftpflichtversicherungsvertrag enthaltenen Klausel, das der "Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären", mitversichert ist.(Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 88/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-08

Aktenzeichen: 6 U 88/15

ECLI: ECLI:DE:KG:2016:0308.6U88.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr 1 HSB, Nr 1ff HSB, § 1 VVG, §§ 1ff VVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Auslegung einer in einem Haftpflichtversicherungsvertrag enthaltenen Klausel, das der "Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären", mitversichert ist.(Rn.7)

Orientierungssatz

  1. Die in einem Haftpflichtversicherungsvertrag enthaltene Klausel, wonach der "Ausfall von rechtskräftig abgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären", mitversichert ist, ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Die Klausel ist somit dahin gehend zu verstehen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nur für den Ausfall solcher Forderungen entschädigen will, für die eine Privathaftversicherung des Dritten eingetreten wäre, so sie denn bestanden hätte.(Rn.7)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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