VG Berlin, 2016-03-03, 13 K 217.13

13 K 217.13Verwaltungsgericht03.03.2016

Regest

1. Für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. (Rn.16) 2. Die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 1 Satz 1 EBG erfordert, dass zum Stichtag 3. Oktober 1990 eine Erschließungsanlage anzunehmen ist. (Rn.18) 3. Es genügt, dass vorhandene Erschließungsanlagen vor dem 3. Oktober 1990 für Verkehrszwecke genutzt wurden, eine solche Nutzung also im Zeitraum davor stattfand. (Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin — 13 K 217.13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: 13 K 217.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0303.13K217.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 127 BauGB, § 242 Abs 1 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 15a Abs 1 ErschlBeitrG BE

Orientierungssatz

  1. Für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. (Rn.16)

  2. Die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 1 Satz 1 EBG erfordert, dass zum Stichtag 3. Oktober 1990 eine Erschließungsanlage anzunehmen ist. (Rn.18)

  3. Es genügt, dass vorhandene Erschließungsanlagen vor dem 3. Oktober 1990 für Verkehrszwecke genutzt wurden, eine solche Nutzung also im Zeitraum davor stattfand. (Rn.21)

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