Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2016-04-29, OVG 7 S 3.16

OVG 7 S 3.16Verwaltungsgericht / Division 729.04.2016

Regest

1. Die vom Auswärtigen Amt alle zwei Jahre zu festgelegten Stichtagen erstellten Regelbeurteilungen bieten grundsätzlich während des folgenden Dreijahreszeitraums eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Auswahlentscheidung.(Rn.6) 2. Das in den Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes vorgesehene System der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — OVG 7 S 3.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-29

Aktenzeichen: OVG 7 S 3.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0429.OVG7S3.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 S 2 BBG, § 22 Abs 1 S 2 BBG, § 50 Abs 1 S 1 BLV

Leitsatz

  1. Die vom Auswärtigen Amt alle zwei Jahre zu festgelegten Stichtagen erstellten Regelbeurteilungen bieten grundsätzlich während des folgenden Dreijahreszeitraums eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Auswahlentscheidung.(Rn.6)

  2. Das in den Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes vorgesehene System der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.(Rn.10)

Orientierungssatz

  1. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 – juris), das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene System der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler sei generell rechtswidrig, teilt der Senat nicht.(Rn.10)

  2. Zur Pflicht zur Begründung einer dienstlichen Beurteilung.(Rn.21)

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