VG Berlin 12. Kammer, 2016-04-06, 12 L 109.16

12 L 109.16Verwaltungsgericht / Chamber 1206.04.2016

Regest

1. Die Verweigerung der Zulassung zu einer Prüfung kann nicht darauf gestützt werden, dass die hierfür gesetzte Anmeldefrist versäumt wurde, wenn es sich bei der Anmeldefrist für die Prüfung um eine behördliche Frist, die verlängert werden kann, handelt.(Rn.3) 2. Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können rückwirkend verlängert werden wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 12. Kammer — 12 L 109.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-06

Aktenzeichen: 12 L 109.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0406.12L109.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 VwVfG, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Die Verweigerung der Zulassung zu einer Prüfung kann nicht darauf gestützt werden, dass die hierfür gesetzte Anmeldefrist versäumt wurde, wenn es sich bei der Anmeldefrist für die Prüfung um eine behördliche Frist, die verlängert werden kann, handelt.(Rn.3)

  2. Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können rückwirkend verlängert werden wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.(Rn.8)

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