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12 L 109.16•VG Berlin 12. Kammer, 2016-04-06, 12 L 109.16
12 L 109.16Verwaltungsgericht / Chamber 1206.04.2016
1. Die Verweigerung der Zulassung zu einer Prüfung kann nicht darauf gestützt werden, dass die hierfür gesetzte Anmeldefrist versäumt wurde, wenn es sich bei der Anmeldefrist für die Prüfung um eine behördliche Frist, die verlängert werden kann, handelt.(Rn.3) 2. Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können rückwirkend verlängert werden wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2016-04-06
Aktenzeichen: 12 L 109.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0406.12L109.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 VwVfG, § 123 Abs 1 VwGO
Die Verweigerung der Zulassung zu einer Prüfung kann nicht darauf gestützt werden, dass die hierfür gesetzte Anmeldefrist versäumt wurde, wenn es sich bei der Anmeldefrist für die Prüfung um eine behördliche Frist, die verlängert werden kann, handelt.(Rn.3)
Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können rückwirkend verlängert werden wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.(Rn.8)
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