Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-02-26, 5 A/08, 5/08

5 A/08, 5/08Verfassungsgericht26.02.2008

Regest

1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen.(Rn.2) 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bearbeitungsweise des Auswärtigen Amtes richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil nur Akte der Berliner öffentlichen Gewalt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des VerfGH Berlin unterliegen (§ 49 Abs 1 VGHG BE), nicht jedoch solche einer Bundesbehörde.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 5 A/08, 5/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-26

Aktenzeichen: 5 A/08, 5/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.5A08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 49 Abs 1 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen.(Rn.2)

  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bearbeitungsweise des Auswärtigen Amtes richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil nur Akte der Berliner öffentlichen Gewalt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des VerfGH Berlin unterliegen (§ 49 Abs 1 VGHG BE), nicht jedoch solche einer Bundesbehörde.(Rn.2)

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