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5 A/08, 5/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-02-26, 5 A/08, 5/08
5 A/08, 5/08Verfassungsgericht26.02.2008
1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen.(Rn.2) 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bearbeitungsweise des Auswärtigen Amtes richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil nur Akte der Berliner öffentlichen Gewalt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des VerfGH Berlin unterliegen (§ 49 Abs 1 VGHG BE), nicht jedoch solche einer Bundesbehörde.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2008-02-26
Aktenzeichen: 5 A/08, 5/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.5A08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 49 Abs 1 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen.(Rn.2)
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bearbeitungsweise des Auswärtigen Amtes richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil nur Akte der Berliner öffentlichen Gewalt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des VerfGH Berlin unterliegen (§ 49 Abs 1 VGHG BE), nicht jedoch solche einer Bundesbehörde.(Rn.2)
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