Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2016-03-01, OVG 4 N 59.14

OVG 4 N 59.14Verwaltungsgericht / 4. Abteilung01.03.2016

Regest

1. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, der zunächst wegen eines zureichenden Grundes untätigen Behörde nach Fortfall des Untätigkeitsgrundes eine Frist zu setzen, wenn eine weitere, erkennbar über drei Monate reichende Verzögerung in der behördlichen Entscheidungsfindung ohne zureichenden Grund eintritt.(Rn.6) 2. Dies gilt selbst dann, wenn es das erkennende Gericht versäumt hat, die Behörde unmittelbar nach Fortfall des zureichenden Grundes auf der Grundlage des § 75 S 3 VwGO zu einer Bescheidung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.(Rn.6) 3. Das Prinzip des grundsätzlichen Vorrangs des Primärrechtsschutzes im Verhältnis zum Sekundärrechtsschutz muss weichen, wenn eine erhobene Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Konkurrenten schon wegen der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und der dadurch inzwischen verfassungsrechtlich geschützten Position des ausgewählten Bewerbers keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.(Rn.8) 4. Eine (gerichtliche) Kontrolle der Auswahlentscheidung ist nicht möglich, wenn sich die Dokumentation einseitig auf die Erkenntnisse beschränkt, die über den dann ausgewählten Bewerber gewonnen worden sind, weil sich der Eignungs- und Leistungsvergleich im Verhältnis zwischen dem erfolgreichen und dem nicht ausgewählten Bewerber so nicht ansatzweise nachvollziehen lässt.(Rn.14) 5. Eine den Anforderungen nicht genügende Dokumentation kann auch nicht im Wege der Amtsermittlung hergestellt werden.(Rn.18) 6. Der Träger der Einstellungsbehörde muss die Beweislast für das Fehlen von Verletzungen des Anspruchs des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl tragen, wenn und soweit die Einstellungsbehörde (hier: die Universität) nicht nur die Dokumentation der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte unterlassen hat, sondern zusätzlich die Möglichkeit des Bewerbers vereitelt hat, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die getroffene Auswahlentscheidung in Anspruch zu nehmen.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 N 59.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-01

Aktenzeichen: OVG 4 N 59.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0301.OVG4N59.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 75 S 3 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, der zunächst wegen eines zureichenden Grundes untätigen Behörde nach Fortfall des Untätigkeitsgrundes eine Frist zu setzen, wenn eine weitere, erkennbar über drei Monate reichende Verzögerung in der behördlichen Entscheidungsfindung ohne zureichenden Grund eintritt.(Rn.6)

  2. Dies gilt selbst dann, wenn es das erkennende Gericht versäumt hat, die Behörde unmittelbar nach Fortfall des zureichenden Grundes auf der Grundlage des § 75 S 3 VwGO zu einer Bescheidung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.(Rn.6)

  3. Das Prinzip des grundsätzlichen Vorrangs des Primärrechtsschutzes im Verhältnis zum Sekundärrechtsschutz muss weichen, wenn eine erhobene Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Konkurrenten schon wegen der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und der dadurch inzwischen verfassungsrechtlich geschützten Position des ausgewählten Bewerbers keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.(Rn.8)

  4. Eine (gerichtliche) Kontrolle der Auswahlentscheidung ist nicht möglich, wenn sich die Dokumentation einseitig auf die Erkenntnisse beschränkt, die über den dann ausgewählten Bewerber gewonnen worden sind, weil sich der Eignungs- und Leistungsvergleich im Verhältnis zwischen dem erfolgreichen und dem nicht ausgewählten Bewerber so nicht ansatzweise nachvollziehen lässt.(Rn.14)

  5. Eine den Anforderungen nicht genügende Dokumentation kann auch nicht im Wege der Amtsermittlung hergestellt werden.(Rn.18)

  6. Der Träger der Einstellungsbehörde muss die Beweislast für das Fehlen von Verletzungen des Anspruchs des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl tragen, wenn und soweit die Einstellungsbehörde (hier: die Universität) nicht nur die Dokumentation der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte unterlassen hat, sondern zusätzlich die Möglichkeit des Bewerbers vereitelt hat, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die getroffene Auswahlentscheidung in Anspruch zu nehmen.(Rn.24)

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