Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat, 2016-01-22, L 29 AS 20/16 B ER, L 29 AS 21/16 B ER PKH

L 29 AS 20/16 B ER, L 29 AS 21/16 B ER PKHSozialversicherungsgericht / Division 2922.01.2016

Regest

1. Ein Unionsbürger ist gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er sich nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht als das der Arbeitsuche berufen kann. (Rn.15) 2. Auf ein Aufenthaltsrecht aufgrund fortwirkendem Arbeitnehmerstatus gem § 2 Abs 3 S 1 FreizügG/EU 2004 kann sich nicht berufen, wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt hat. Von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn - wie hier - die geringfügige Beschäftigung wegen erforderlicher Kinderbetreuung aufgegeben wurde, nachdem die Betreuungsplätze für die Kinder in der Kindertagesstätte gekündigt wurden, aber die fehlende anderweitige Sicherstellung der Betreuung der Kinder, zB durch den getrennt lebenden Vater oder eine andere Einrichtung, nicht glaubhaft gemacht ist. (Rn.16) 3. Offen bleibt, ob nach der Entscheidung des EuGH vom 15.9.2015 - C- 67/14 = SGb 2015, 638, überhaupt noch ein eigenes Aufenthaltsrecht allein aus Art 10 EUV 492/11 abgeleitet werden kann. Jedenfalls kann ein solches erst dann angenommen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Schulbesuchsrecht tatsächlich wahrgenommen bzw die Schule tatsächlich regelmäßig besucht wird. (Rn.19) 4. Greift somit der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, so können Unionsbürger zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums auch keine Sozialhilfeleistungen nach § 23 SGB 12 erhalten. Dem steht der Leistungsausschluss gem § 21 SGB 12 entgegen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führt auch das Urteil des BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, von dem zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder der zugrunde gelegte Sachverhalt noch die Urteilsgründe bekannt sind, zu keiner anderen Entscheidung. (Rn.24) 5. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kommt daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem § 73a SGG nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat — L 29 AS 20/16 B ER, L 29 AS 21/16 B ER PKH — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-22

Aktenzeichen: L 29 AS 20/16 B ER, L 29 AS 21/16 B ER PKH

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0122.L29AS20.16BER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 73a SGG, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Unionsbürger ist gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er sich nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht als das der Arbeitsuche berufen kann. (Rn.15)

  2. Auf ein Aufenthaltsrecht aufgrund fortwirkendem Arbeitnehmerstatus gem § 2 Abs 3 S 1 FreizügG/EU 2004 kann sich nicht berufen, wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt hat. Von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn - wie hier - die geringfügige Beschäftigung wegen erforderlicher Kinderbetreuung aufgegeben wurde, nachdem die Betreuungsplätze für die Kinder in der Kindertagesstätte gekündigt wurden, aber die fehlende anderweitige Sicherstellung der Betreuung der Kinder, zB durch den getrennt lebenden Vater oder eine andere Einrichtung, nicht glaubhaft gemacht ist. (Rn.16)

  3. Offen bleibt, ob nach der Entscheidung des EuGH vom 15.9.2015 - C- 67/14 = SGb 2015, 638, überhaupt noch ein eigenes Aufenthaltsrecht allein aus Art 10 EUV 492/11 abgeleitet werden kann. Jedenfalls kann ein solches erst dann angenommen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Schulbesuchsrecht tatsächlich wahrgenommen bzw die Schule tatsächlich regelmäßig besucht wird. (Rn.19)

  4. Greift somit der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, so können Unionsbürger zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums auch keine Sozialhilfeleistungen nach § 23 SGB 12 erhalten. Dem steht der Leistungsausschluss gem § 21 SGB 12 entgegen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führt auch das Urteil des BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, von dem zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder der zugrunde gelegte Sachverhalt noch die Urteilsgründe bekannt sind, zu keiner anderen Entscheidung. (Rn.24)

  5. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kommt daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem § 73a SGG nicht in Betracht.

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