VG Berlin Disziplinarkammer, 2015-10-14, 80 K 13.14 OL

80 K 13.14 OLVerwaltungsgericht14.10.2015

Regest

1. In der Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben.(Rn.46) 2. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt.(Rn.48)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin Disziplinarkammer — 80 K 13.14 OL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-14

Aktenzeichen: 80 K 13.14 OL

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:1014.80K13.14OL.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 19 Abs 1 DiszG BE, § 52 Abs 1 S 3 BDG, § 57 Abs 1 BDG, § 32 Abs 1 StGB, § 353b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB

Orientierungssatz

  1. In der Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben.(Rn.46)

  2. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt.(Rn.48)

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