VG Berlin 7. Kammer, 2015-12-29, 7 L 761.15

7 L 761.15Verwaltungsgericht / Chamber 729.12.2015

Regest

1. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden.(Rn.21) 2. Auch unterhalb der zeitlichen Höchstgrenze ist eine Beurteilung nicht mehr aktuell, wenn in der Folge Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind, aufgrund derer sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert hat, beispielsweise einschneidende Änderungen eingetreten oder andere Aufgaben wahrgenommen worden sind.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 7. Kammer — 7 L 761.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-29

Aktenzeichen: 7 L 761.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:1229.7L761.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 3 Abs 4 GG, § 22 Abs 1 BBG, § 123 VwGO

Orientierungssatz

  1. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden.(Rn.21)

  2. Auch unterhalb der zeitlichen Höchstgrenze ist eine Beurteilung nicht mehr aktuell, wenn in der Folge Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind, aufgrund derer sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert hat, beispielsweise einschneidende Änderungen eingetreten oder andere Aufgaben wahrgenommen worden sind.(Rn.25)

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