VG Berlin 2. Kammer, 2016-01-04, 2 K 233.13

2 K 233.13Verwaltungsgericht / 2. Kammer04.01.2016

Regest

Das Verlangen, gemäß § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu erklären, ob eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zuzustellen, wenn im Hauptsacheverfahren eine Vollmacht eigereicht wurde, die auch für Neben- und Folgeverfahren aller Art gilt.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 2. Kammer — 2 K 233.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-04

Aktenzeichen: 2 K 233.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0104.2K233.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 166 Abs 3 VwGO, § 166 Abs 6 VwGO, § 120a Abs 1 S 3 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 2 ZPO

Leitsatz

Das Verlangen, gemäß § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu erklären, ob eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zuzustellen, wenn im Hauptsacheverfahren eine Vollmacht eigereicht wurde, die auch für Neben- und Folgeverfahren aller Art gilt.(Rn.1)

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 27. November 2015 wird abgeholfen.

Der genannte Beschluss sowie der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. November 2015 werden aufgehoben.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Kläger nunmehr durch Vorlage eines aktuellen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen hat, dass keine Veränderung seiner für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Für die Aufhebung der Bewilligung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist danach kein Raum mehr.

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