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86/15•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2015-11-11, 86/15
86/15Verfassungsgericht11.11.2015
1. Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13, FamRZ 2015, 593 <Rn 12>). (Rn.8) 2. Der VerfGH kann nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Letzteres ist der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechtsfragen zu klären (vgl VerfGH Berlin, aaO <Rn 13>).(Rn.9) 3. Hier: Die Frage, ob auch solche Zeiten iRd § 26 Abs 4 S 1 AufenthG berücksichtigungsfähig sind, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 S 1 AufenthG vorgelegen haben, ist streitig. Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt. Das OLG hat jedoch zu erkennen gegeben, dass es die entscheidungserheblichen Rechtsfragen als einfach oder geklärt angesehen hat; damit hat es die Anforderungen an die Prozesskostenhilfe überspannt.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2015, OVG 7 M 32.14 vorgehend VG Berlin, 13. Oktober 2014, 27 K 183.14
Entscheidungsdatum: 2015-11-11
Aktenzeichen: 86/15
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2015:1111.86.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, Art 10 Abs 1 Verf BE, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13, FamRZ 2015, 593 <Rn 12>). (Rn.8)
Der VerfGH kann nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Letzteres ist der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechtsfragen zu klären (vgl VerfGH Berlin, aaO <Rn 13>).(Rn.9)
Hier:
Die Frage, ob auch solche Zeiten iRd § 26 Abs 4 S 1 AufenthG berücksichtigungsfähig sind, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 S 1 AufenthG vorgelegen haben, ist streitig. Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt. Das OLG hat jedoch zu erkennen gegeben, dass es die entscheidungserheblichen Rechtsfragen als einfach oder geklärt angesehen hat; damit hat es die Anforderungen an die Prozesskostenhilfe überspannt.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2015, OVG 7 M 32.14 vorgehend VG Berlin, 13. Oktober 2014, 27 K 183.14
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