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OVG 6 L 69.15•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2015-10-02, OVG 6 L 69.15
OVG 6 L 69.15Verwaltungsgericht / 6. Abteilung02.10.2015
Im Ausnahmefall ist im Eilverfahren bezüglich der (vorläufigen) Erteilung eines Visums der in der Hauptsache anzusetzende Auffangwert nicht zu halbieren, wenn in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht ernsthaft in Betracht kommt.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2015-10-02
Aktenzeichen: OVG 6 L 69.15
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1002.OVG6L69.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 2 Nr 1 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 68 GKG 2004, § 123 Abs 1 VwGO
Im Ausnahmefall ist im Eilverfahren bezüglich der (vorläufigen) Erteilung eines Visums der in der Hauptsache anzusetzende Auffangwert nicht zu halbieren, wenn in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht ernsthaft in Betracht kommt.(Rn.1)
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