Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2015-10-02, OVG 6 L 69.15

OVG 6 L 69.15Verwaltungsgericht / 6. Abteilung02.10.2015

Regest

Im Ausnahmefall ist im Eilverfahren bezüglich der (vorläufigen) Erteilung eines Visums der in der Hauptsache anzusetzende Auffangwert nicht zu halbieren, wenn in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht ernsthaft in Betracht kommt.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 L 69.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-02

Aktenzeichen: OVG 6 L 69.15

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1002.OVG6L69.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 2 Nr 1 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 68 GKG 2004, § 123 Abs 1 VwGO

Leitsatz

Im Ausnahmefall ist im Eilverfahren bezüglich der (vorläufigen) Erteilung eines Visums der in der Hauptsache anzusetzende Auffangwert nicht zu halbieren, wenn in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht ernsthaft in Betracht kommt.(Rn.1)

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