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173 F 327/14•AG Tempelhof-Kreuzberg, 2014-02-12, 173 F 327/14
173 F 327/14Gericht erster Instanz12.02.2014
Entscheidungsdatum: 2014-02-12
Aktenzeichen: 173 F 327/14
ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2014:0212.173F327.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Für das Kind , geboren am 28. September 1998 wird Vormundschaft angeordnet.
Von der Erhebung der Kosten des Verfahrens ist abzusehen.
1 Das Gericht ist international zuständig, denn das Kind hält sich gewöhnlich in Deutschland auf (siehe Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003).
2 Die Entscheidung über die Anordnung der Vormundschaft richtet sich wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland nach deutschem Recht (Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) und ist wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG dem Richter vorbehalten.
3 Das Kind ist persönlich angehört worden (§ 159 FamFG).
4 Gem. § 1773 BGB erhält ein minderjähriges Kind einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht.
5 Nach bisherigen Erkenntnissen sind die Sorgeberechtigten verstorben. Gemäß § 1774 Abs. 1 BGB ist Vormundschaft anzuordnen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamFG
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